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Art. 8 § 2 (ÜR) ASVG

3317 Rechtssätze zu ASVG
Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 283/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 § 2 (ÜR)01.01.198831.12.1991 BGBl. Nr. 283/1988 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 283/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Alle von den Krankenversicherungsträgern an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu überweisenden Beträge sind so zu überweisen, daß die betreffenden Beträge beim Hauptverband am jeweils letzten Bankarbeitstag vor dem Fälligkeitstermin bereits eingetroffen sind. Der Hauptverband hat diese Beträge innerhalb von sieben Tagen an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu überweisen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat nach Anhörung des Hauptverbandes Weisungen für die Erfassung und Aufbewahrung der vom Hauptverband bei der Berechnung der Überweisungen benötigten Daten zu erlassen.

Im RIS seit

04.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40266716