Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheitsdokumentationsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 367/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung, ausgenommen § 5 Abs. 7 und § 6 Abs. 2, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2024 anzuwenden.Diese Verordnung, ausgenommen Paragraph 5, Absatz 7 und Paragraph 6, Absatz 2,, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2024 anzuwenden.
(2)Absatz 2,§ 5 Abs. 7 und § 6 Abs. 2 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 7 und Paragraph 6, Absatz 2, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 tritt diese Verordnung für die Diagnosedokumentation von Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern des extramuralen ambulanten Bereichs mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2026 anzuwenden.Abweichend von Absatz eins, tritt diese Verordnung für die Diagnosedokumentation von Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern des extramuralen ambulanten Bereichs mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2026 anzuwenden.
(4)Absatz 4,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Abs. 1 tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Dokumentation und Meldung von Daten aus dem ambulanten und stationären Bereich (Gesundheitsdokumentationsverordnung – GD-VO), BGBl. II Nr. 25/2017, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Absatz eins, tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Dokumentation und Meldung von Daten aus dem ambulanten und stationären Bereich (Gesundheitsdokumentationsverordnung – GD-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2017,, außer Kraft. (5)Absatz 5,Für das Berichtsjahr 2023 ist die Verordnung gemäß Abs. 4 weiterhin anzuwenden.Für das Berichtsjahr 2023 ist die Verordnung gemäß Absatz 4, weiterhin anzuwenden.
Schlagworte
Inkrafttretensbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2026
Dokumentnummer
NOR40267065