Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 139/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 92Paragraph 92
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Bewertungsregeln in der Verrechnung
§ 92.Paragraph 92,
(1)Absatz eins,Alle Ein- und Auszahlungen sind zu ihrem Nominalwert in der Finanzierungsrechnung zu verrechnen.
(2)Absatz 2,Liquide Mittel sind mit ihrem Nominalwert zu verrechnen. Beträge in fremder Währung sind zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) umzurechnen; ist dieser nicht verfügbar, zu dem jeweiligen nationalen niedrigen Devisenkurs (Anm. 1).Liquide Mittel sind mit ihrem Nominalwert zu verrechnen. Beträge in fremder Währung sind zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) umzurechnen; ist dieser nicht verfügbar, zu dem jeweiligen nationalen niedrigen Devisenkurs Anmerkung eins, ).
(3)Absatz 3,Forderungen sind zu ihrem Nominalwert zu verrechnen. Einzelwertberichtigungen auf Forderungen sind bei teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit der Forderung unter Berücksichtigung der §§ 73 und 74 zu verrechnen. Forderungen sind unter Berücksichtigung allfälliger Umsatzsteuerrückforderungen auszubuchen, sobald die Uneinbringlichkeit endgültig feststeht.Forderungen sind zu ihrem Nominalwert zu verrechnen. Einzelwertberichtigungen auf Forderungen sind bei teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit der Forderung unter Berücksichtigung der Paragraphen 73 und 74 zu verrechnen. Forderungen sind unter Berücksichtigung allfälliger Umsatzsteuerrückforderungen auszubuchen, sobald die Uneinbringlichkeit endgültig feststeht.
(4)Absatz 4,Vorräte sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu verrechnen und in weiterer Folge, sofern deren Wert wesentlich ist, mit dem niedrigeren Wert aus den beiden folgenden Werten zu bewerten:
Wert der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
(5)Absatz 5,Beteiligungen sind beim Erwerb mit ihren Anschaffungskosten zu verrechnen. In der Folge ist der Wert einer Beteiligung in jener Höhe, in der sich das anteilige Nettovermögen geändert hat, anzupassen. Eine Bewertung über die Anschaffungskosten hinaus hat erfolgsneutral in einer Neubewertungsrücklage zu erfolgen.
(6)Absatz 6,Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte sind zu fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu verrechnen. Vermögenswerte des langfristigen Vermögens, die einer Wertminderung durch Abnutzung unterliegen, sind linear nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer abzuschreiben. Grundstücke sind nur dann abzuschreiben, wenn ein Wertverlust durch Abbau vorliegt. Geringwertige Wirtschaftsgüter können von der Bewertung ausgenommen werden.
(7)Absatz 7,Kulturgüter nach § 91 Abs. 2 BHG 2013 sind zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder, sofern diese nicht ermittelbar sind, zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Ist eine monetäre Bewertung nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlagenbuchführung gemäß § 98 Abs. 3 Z 1 ohne Wert zu erfassen. Ist eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlagenbuchführung gemäß § 98 Abs. 3 Z 1 ohne Wert zu erfassen.Kulturgüter nach Paragraph 91, Absatz 2, BHG 2013 sind zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder, sofern diese nicht ermittelbar sind, zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Ist eine monetäre Bewertung nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlagenbuchführung gemäß Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer eins, ohne Wert zu erfassen. Ist eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlagenbuchführung gemäß Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer eins, ohne Wert zu erfassen.
(8)Absatz 8,Eine Wertminderung der Vermögenswerte nach Abs. 4 bis 6, die über die lineare Abschreibung nach Abs. 6 hinausgeht, ist dann zu verrechnen, wenn der Buchwert nachhaltig den erzielbaren Betrag überschreitet. Eine Wertaufholung ist ausschließlich für zuvor wertgeminderte Vermögenswerte zulässig, sofern sich die Umstände, die zur Wertminderung führten, geändert haben; der fortgeschriebene Buchwert, der ohne ursprüngliche Wertminderung zum Zeitpunkt der Wertaufholung bestanden hätte, darf dabei nicht überschritten werden.Eine Wertminderung der Vermögenswerte nach Absatz 4 bis 6, die über die lineare Abschreibung nach Absatz 6, hinausgeht, ist dann zu verrechnen, wenn der Buchwert nachhaltig den erzielbaren Betrag überschreitet. Eine Wertaufholung ist ausschließlich für zuvor wertgeminderte Vermögenswerte zulässig, sofern sich die Umstände, die zur Wertminderung führten, geändert haben; der fortgeschriebene Buchwert, der ohne ursprüngliche Wertminderung zum Zeitpunkt der Wertaufholung bestanden hätte, darf dabei nicht überschritten werden.
(9)Absatz 9,Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag zu verrechnen. Die Sachbezüge der öffentlich Bediensteten (§ 30 Abs. 3) sind mit jenen Werten zu verrechnen, mit denen sie in die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer einbezogen werden.Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag zu verrechnen. Die Sachbezüge der öffentlich Bediensteten (Paragraph 30, Absatz 3,) sind mit jenen Werten zu verrechnen, mit denen sie in die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer einbezogen werden.
(10)Absatz 10,Kurzfristige Rückstellungen sind zu ihrem voraussichtlichen Zahlungsbetrag, der zur Erfüllung der gegenwärtigen Verpflichtung erforderlich ist, zu verrechnen. Langfristige Rückstellungen sind zu ihrem Barwert zu verrechnen. Die Bewertung der Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläen hat nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren zu erfolgen.
(__________
Anm. 1: Z 36 der Novelle BGBl. I Nr. 159/2024 lautet: „ In § 92 Abs. 2 wird die Wortfolge „zu dem jeweiligen national niedrigen Devisenkurs“ durch die Wortfolge „zu dem jeweiligen nationalen niedrigeren Wechselkurs“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung eins, : Ziffer 36, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2024, lautet: „ In Paragraph 92, Absatz 2, wird die Wortfolge „zu dem jeweiligen national niedrigen Devisenkurs“ durch die Wortfolge „zu dem jeweiligen nationalen niedrigeren Wechselkurs“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
Schlagworte
Einzahlung, Anschaffungskosten
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Dokumentnummer
NOR40267366