Rechtstracker.at

§ 6 ÄAO 2015

Fassungen
01.06.2026 bis 31.07.2026 — BGBl. II Nr. 381/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.08.2026 § → § BGBl. II Nr. 224/2026
§ 601.06.202631.07.2026 § → § BGBl. II Nr. 381/2024
§ 601.06.201531.05.2026 BGBl. II Nr. 147/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2026BGBl. II Nr. 381/2024

Außerkrafttretensdatum

31.07.2026danach: BGBl. II Nr. 224/2026

Abkürzung

ÄAO 2015

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Definition und grundlegende Inhalte der Basisausbildung für die Qualifikation in den Sonderfächern

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Basisausbildung bezeichnet den ersten Teil der Ausbildung für jede Ärztin/jeden Arzt in der Dauer von zumindest neun Monaten zum Erwerb der klinischen Basiskompetenz in chirurgischen und konservativen Fachgebieten, sofern in den Anhängen zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist. Ziel der Basisausbildung ist die Befähigung der Ärztin/des Arztes im Rahmen von Nacht-, Feiertags- oder Wochenenddiensten Patientinnen/Patienten einer Fachabteilung oder Organisationseinheit im Umfang der gemäß Absatz 3, erworbenen Kompetenzen zu versorgen sowie zum Management von intramuralen Notfallsituationen bis zum Eintreffen höherwertiger Hilfe.
  2. Absatz 2,Der Inhalt der Basisausbildung bezieht sich auf
    1. Ziffer eins
      die gemäß dem aktuellen Stand der Wissenschaft häufigsten Krankheiten und deren Symptomenkomplexe, die Betreuung der zugewiesenen Patientinnen/Patienten von der Aufnahme bis zur Entlassung unter abnehmendem Grad der Anleitung und Aufsicht. Zum Erwerb dieser Kompetenzen haben Ärztinnen/Ärzte
      1. Litera a
        Gespräche und klinische Untersuchungen durchzuführen, insbesondere unter Beachtung des Paragraph 4,,
      2. Litera b
        die Diagnostik sowie die Behandlung zu planen sowie
      3. Litera c
        den erstellten Plan mit der/dem Ausbildungsverantwortlichen zu diskutieren und umzusetzen,
      insbesondere im Bereich der Herz-Kreislauferkrankungen, der Erkrankungen oder Verletzungen des Stütz- und Bewegungsapparates, der Stoffwechselerkrankungen, der psychischen Erkrankungen oder der cerebrovaskulären Erkrankungen, wie insbesondere Demenz und Schlaganfälle,
    2. Ziffer 2
      Notfallsituationen, insbesondere primär akut lebensbedrohlicher Zustände, das Setzen von Erstmaßnahmen und die Versorgung der Patientin/des Patienten mit den vorhandenen Möglichkeiten bis zum Eintreffen weiterer höherwertiger Hilfe.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2024,)

Schlagworte

Nachtdienst, Feiertagsdienst, Stützapparat

Im RIS seit

20.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2026

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40267395