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Anl. 1 ZollAnm-V 2024

Fassungen
01.12.2024 bis 25.01.2025 — BGBl. II Nr. 9/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute14.12.2025 § → § BGBl. II Nr. 9/2025 (Stammfassung)
Anl. 129.01.202513.12.2025 § → § BGBl. II Nr. 9/2025 (Stammfassung)
Anl. 126.01.202528.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 9/2025 (Stammfassung)
Anl. 101.12.202425.01.2025 BGBl. II Nr. 9/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollanmeldungs-Verordnung 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.12.2024BGBl. II Nr. 9/2025

Außerkrafttretensdatum

25.01.2025

Abkürzung

ZollAnm-V 2024

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Anhang römisch eins zu Paragraph eins, Absatz (5) ZollAnm-V 2024

A. Versand
(Anhang B, Titel 1, Kapitel 3, Abschnitt 3 der Delegierten Verordnung zum Zollkodex)

Die nachstehenden Datengruppen/Datenelemente sind zu verwenden:

18 09 057 000 – Code der Kombinierten Nomenklatur (Spalte D1, D2)

Der Code der Kombinierten Nomenklatur ist anzugeben, wenn die Versandanmeldung zur Erledigung eines Zollverfahrens dient, für welches eine Zollanmeldung erstellt wird, in der die Warennummer angegeben ist, oder wenn dies im Unionsrecht vorgesehen ist.

A. Versand

13 07 000 000 Inhaber des Versandverfahrens RIN – Identifikationsnummer des Zollsachbearbeiters

Wird die Zollanmeldung oder Mitteilung durch den Inhaber des Versandverfahrens selbst abgegeben, ist die RIN gemäß Paragraph 4, Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Inhabers des Versandverfahrens, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist, anzugeben.

Diese Angabe entfällt, wenn die Zollanmeldung durch einen Zollvertreter gemäß Artikel 18 Zollkodex abgegeben wird.

13 06 000 000 Vertreter RIN – Identifikationsnummer des Zollsachbearbeiters

Anzugeben ist die RIN gemäß Paragraph 4, Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Zollvertreters, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Luftverkehr

Im RIS seit

22.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2025

Gesetzesnummer

20012821

Dokumentnummer

NOR40267981