Kurztitel
Zollanmeldungs-Verordnung 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 9/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2025,
Text
Anhang IAnhang römisch eins zu § 1 Absatz (5) ZollAnm-V 2024zu Paragraph eins, Absatz (5) ZollAnm-V 2024
A. Versand
(Anhang B, Titel 1, Kapitel 3, Abschnitt 3 der Delegierten Verordnung zum Zollkodex)
Die nachstehenden Datengruppen/Datenelemente sind zu verwenden:
18 09 057 000 – Code der Kombinierten Nomenklatur (Spalte D1, D2)
Der Code der Kombinierten Nomenklatur ist anzugeben, wenn die Versandanmeldung zur Erledigung eines Zollverfahrens dient, für welches eine Zollanmeldung erstellt wird, in der die Warennummer angegeben ist, oder wenn dies im Unionsrecht vorgesehen ist.
A. Versand
13 07 000 000 Inhaber des Versandverfahrens RIN – Identifikationsnummer des Zollsachbearbeiters
Wird die Zollanmeldung oder Mitteilung durch den Inhaber des Versandverfahrens selbst abgegeben, ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Inhabers des Versandverfahrens, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist, anzugeben.Wird die Zollanmeldung oder Mitteilung durch den Inhaber des Versandverfahrens selbst abgegeben, ist die RIN gemäß Paragraph 4, Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Inhabers des Versandverfahrens, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist, anzugeben.
Diese Angabe entfällt, wenn die Zollanmeldung durch einen Zollvertreter gemäß Artikel 18 Zollkodex abgegeben wird.
13 06 000 000 Vertreter RIN – Identifikationsnummer des Zollsachbearbeiters
Anzugeben ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Zollvertreters, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist.Anzugeben ist die RIN gemäß Paragraph 4, Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Zollvertreters, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist.
Schlagworte
Eisenbahnverkehr, Luftverkehr