Rechtstracker.at

§ 6 SanktG 2024

Fassungen
11.02.2025 bis 31.12.2025 — BGBl. I Nr. 5/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2026 § → § BGBl. I Nr. 5/2025
§ 611.02.202531.12.2025 BGBl. I Nr. 5/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanktionengesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

11.02.2025BGBl. I Nr. 5/2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

SanktG 2024

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Zuständigkeit zur Erteilung von Genehmigungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für die Erteilung oder Nichterteilung von Genehmigungen gemäß Paragraph 5, sowie von Genehmigungen, die in unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union vorgesehen sind und für welche die Zuständigkeit nicht durch ein anderes Bundesgesetz einer anderen Behörde zugewiesen wird, ist zuständig:
    1. Ziffer eins
      die Oesterreichische Nationalbank
      1. Litera a
        zur Freigabe eingefrorener Vermögenswerte, die von Finanzmarktteilnehmern verwaltet oder gehalten werden oder die in Forderungen gegen solche Finanzmarktteilnehmer bestehen sowie
      2. Litera b
        zur Genehmigung der Bereitstellung von Vermögenswerten, sofern die Bereitstellung auf ein Konto oder Depot bei Finanzmarktteilnehmern erfolgt oder Vermögenswerte bereitgestellt werden, die von solchen Finanzmarktteilnehmern verwaltet oder gehalten werden oder die in Forderungen gegen solche Finanzmarktteilnehmer bestehen,
    2. Ziffer 2
      der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Rahmen des Außenwirtschaftsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,,
    3. Ziffer 3
      die Bundesministerin für Justiz zur Erteilung von Genehmigungen zur Vergabe sowie der Fortsetzung der Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen durch
      1. Litera a
        öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,,
      2. Litera b
        Auftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, und
      3. Litera c
        Auftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,.
    4. Ziffer 4
      im Übrigen der Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich gemäß Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, der Regelungsinhalt der Sanktionsmaßnahme vorwiegend fällt.
  2. Absatz 2,Bei Genehmigungen, die in unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union vorgesehen sind, hat die gemäß Absatz eins, zuständige Behörde nach diesen unionsrechtlichen Regelungen vorzugehen.
  3. Absatz 3,Genehmigungsanträge sind bei der gemäß Absatz eins, zuständigen Behörde zu stellen. Die zuständige Behörde entscheidet über Anträge mit Bescheid.
  4. Absatz 4,Die Bundesregierung kann mit Verordnung die Vergabe bzw. die Fortsetzung der Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen für bestimmte Arten von Leistungen oder Konzessionen genehmigen, sofern dies mit den unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union vereinbar ist. In einer solchen Verordnung können Auftraggeber gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a bis c verpflichtet werden, den Umstand, dass eine Vergabe oder eine weitere Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen unter diese Verordnung fällt, in den Vergabeunterlagen zu dokumentieren und dies der Bundesministerin für Justiz mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Die Bundesregierung kann mit Verordnung die Erbringung bestimmter Arten von Dienstleistungen genehmigen, sofern dies mit den unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union vereinbar ist. In einer solchen Verordnung können Dienstleistungserbringer verpflichtet werden, den Umstand, dass die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung unter diese Verordnung fällt, der gemäß Absatz eins, zuständigen Behörde mitzuteilen.
  6. Absatz 6,Über die Erteilung oder Nichterteilung einer Genehmigung hat die gemäß Absatz eins, zuständige Behörde andere Behörden zu informieren, sofern es für diese eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe bildet. Die nach unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union bestehenden Mitteilungspflichten an die Europäische Union oder an andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind von der gemäß Absatz eins, zuständigen Behörde zu erfüllen.

Im RIS seit

10.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

20012831

Dokumentnummer

NOR40268341

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/5/P6/NOR40268341