Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 165/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1957Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
Miet- und pachtrechtliche Sondervorschriften.
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1, 2 und 4 sind auf Mietverträge über Wohnräume, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für Wohnzwecke verwendet wurden, nicht anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins, 2 und 4 sind auf Mietverträge über Wohnräume, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für Wohnzwecke verwendet wurden, nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Pachtverträge über land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, die zwischen der Inanspruchnahme der Liegenschaft durch eine der Vier Mächte und der Übergabe an die Republik Österreich abgeschlossen worden sind, enden am 31. Oktober 1958, es sei denn, daß sich aus dem Inhalt des Vertrages ein früherer Auflösungszeitpunkt ergibt. Eine Abänderung, Verlängerung oder Wiederinkraftsetzung derartiger Verträge durch das Pachtamt ist unzulässig. Ist jedoch bis 31. August 1957 über eine Liegenschaft eine Vereinbarung über Kauf oder Pacht im Rahmen einer Aktion zur Aufstockung bäuerlicher Betriebe erzielt worden, so endet der ursprüngliche Pachtvertrag über diese Liegenschaft spätestens am 31. Dezember 1957.
(3)Absatz 3,Für die Frage der Rechtswirksamkeit der in Abs. 1 und 2 genannten Bestandverträge macht es keinen Unterschied, ob die Verträge durch Organe oder Beauftragte einer der Vier Mächte oder durch einen nach dem Privatrecht Verfügungsberechtigten eingegangen worden sind.Für die Frage der Rechtswirksamkeit der in Absatz eins und 2 genannten Bestandverträge macht es keinen Unterschied, ob die Verträge durch Organe oder Beauftragte einer der Vier Mächte oder durch einen nach dem Privatrecht Verfügungsberechtigten eingegangen worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR40268429