Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1957Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Bei der Zuteilung von Land sind jene Personen bevorzugt zu berücksichtigen, die
für abgegebene (§ 1 Abs. 1) Grundstücke erhaltene oder um den Kaufpreis erworbene Ersatzgrundstücke im Zuge eines Rückstellungsverfahrens verloren haben;für abgegebene (Paragraph eins, Absatz eins,) Grundstücke erhaltene oder um den Kaufpreis erworbene Ersatzgrundstücke im Zuge eines Rückstellungsverfahrens verloren haben;
seinerzeit abgegebene (§ 1 Abs. 1) Grundstücke entweder selbst oder durch nahe Angehörige (§ 10 Abs. 3 Verwaltergesetz 1952, BGBl. Nr. 100/1953) derzeit als Pächter oder Nutznießer bewirtschaften;seinerzeit abgegebene (Paragraph eins, Absatz eins,) Grundstücke entweder selbst oder durch nahe Angehörige (Paragraph 10, Absatz 3, Verwaltergesetz 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1953,) derzeit als Pächter oder Nutznießer bewirtschaften; Grundstücke abgegeben haben (§ 1 Abs. 1), die sie für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihres Betriebes zur Sicherung der Existenzgrundlage benötigen;Grundstücke abgegeben haben (Paragraph eins, Absatz eins,), die sie für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihres Betriebes zur Sicherung der Existenzgrundlage benötigen;
seinerzeit abgegebene (§ 1 Abs. 1) Grundstücke wieder bewirtschaften wollen.seinerzeit abgegebene (Paragraph eins, Absatz eins,) Grundstücke wieder bewirtschaften wollen.
(2)Absatz 2,Anspruch auf den Rückerwerb eines bestimmten Grundstückes, Betriebes oder Betriebsteiles steht niemand zu.
Anmerkung
vgl. Art. IV Abs. 2 des 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1958
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR40268437