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Art. 1

Fassungen
27.08.1948 bis 27.07.1969 — BGBl. Nr. 105/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 heute01.04.1978 § → § BGBl. Nr. 189/1978
Art. 128.07.196931.03.1978 § → § BGBl. Nr. 345/1969
Art. 127.08.194827.07.1969 BGBl. Nr. 105/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

27.08.1948BGBl. Nr. 105/1949

Außerkrafttretensdatum

27.07.1969danach: BGBl. Nr. 345/1969

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel römisch eins

Zwecke

Der Zweck des Internationalen Währungsfonds ist:

  1. Absatz i,
    Die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Geldwesens durch eine ständige Einrichtung zu fördern, welche den Mechanismus zur Beratung und Zusammenarbeit in internationalen Währungsproblemen schafft.
  2. Absatz i, i,
    Die Ausdehnung und ein ausgeglichenes Anwachsen des internationalen Handels zu erleichtern und dadurch zur Förderung und Erhaltung eines hohen Beschäftigungsgrades und Realeinkommens sowie zur Entwicklung der Produktionsgrundlagen aller Mitgliedstaaten als Hauptziele der Wirtschaftspolitik beizutragen.
  3. Absatz i, i, i,
    Die Währungsstabilität zu fördern, geordnete Währungsbeziehungen unter den Mitgliedstaaten aufrechtzuerhalten und einander überbietende Währungsabwertungen zu vermeiden.
  4. Absatz i, v,
    Ein multilaterales Zahlungssystem zu schaffen, um laufende Transaktionen zwischen Mitgliedsstaaten und die Abschaffung von Devisenbeschränkungen, welche die Entwicklung des Welthandels behindern, zu unterstützen.
  5. Absatz v,
    Den Mitgliedstaaten ein Gefühl von Sicherheit zu geben, indem man ihnen die Mittel des Fonds zu angemessenen Garantien zugänglich macht und sie hierdurch in den Stand setzt, Gleichgewichtsstörungen ihrer Zahlungsbilanz zu korrigieren, ohne zu Maßnahmen Zuflucht nehmen zu müssen, die dem nationalen oder internationalen Wohlstand Schaden bringen.
  6. Absatz v, i,
    Gemäß Obigem Gleichgewichtsstörungen der internationalen Zahlungsbilanzen von Mitgliedstaaten in bezug auf Zeitdauer und Ausmaß zu beschränken.

Der Fonds hat sich in all seinen Entscheidungen von den in diesem Artikel niedergelegten Zielen leiten zu lassen.

Im RIS seit

19.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40268526

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/105/A1/NOR40268526