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Art. 4 § 17 VWG

Fassungen
01.10.1955 bis 31.12.1978 — BGBl. Nr. 185/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 § 17 heute01.01.1979 § → § BGBl. Nr. 569/1978
Art. 4 § 1701.10.195531.12.1978 BGBl. Nr. 185/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungswiederaufbaugesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.10.1955BGBl. Nr. 185/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.1978danach: BGBl. Nr. 569/1978

Abkürzung

VWG

Index

57/09 Sonstiges Versicherungen

Text

ARTIKEL römisch vier.
Rekonstruktionsmaßnahmen.

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Versicherungsunternehmungen, die bereits am 11. März 1938 im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen und bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes zum Neugeschäft befugt waren, können an Stelle der Jahresabschlüsse für die einzelnen Geschäftsjahre einen den Zeitraum vom Beginn des Geschäftsjahres 1945 bis zum Ende des Geschäftsjahres 1954 umfassenden Jahresabschluß (Rekonstruktionsbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) aufstellen. Von der Veröffentlichung dieses Jahresabschlusses kann abgesehen werden.
  2. Absatz 2,Der Jahresabschluß ist binnen zwölf Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes festzustellen. Das Bundesministerium für Finanzen kann bei Vorliegen von Umständen, die einer rechtzeitigen Feststellung des Jahresabschlusses entgegenstehen, diese Frist um höchstens sechs Monate erstrecken.
  3. Absatz 3,Versicherungsunternehmungen, die eine Rekonstruktionsbilanz aufstellen, haben die Schillingeröffnungsbilanz zum 1. Jänner 1955 zu erstellen.

Im RIS seit

03.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10006224

Dokumentnummer

NOR40268622