Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungswiederaufbaugesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1955Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 22Artikel 4, Paragraph 22
Index
57/09 Sonstiges Versicherungen
Text
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen hat für die zuerkannten Forderungen, die auf die bis zum Stichtag der Rekonstruktionsbilanz bezahlten Mehrleistungen gemäß § 18 und auf den Unterschiedsbetrag gemäß § 19 entfallen, an die Versicherungsunternehmungen Bundesschuldverschreibungen in zwei Serien auszugeben. Die Serie I erhalten die Versicherungsunternehmungen für Forderungen gemäß § 19, die Serie II für Forderungen gemäß § 18.Das Bundesministerium für Finanzen hat für die zuerkannten Forderungen, die auf die bis zum Stichtag der Rekonstruktionsbilanz bezahlten Mehrleistungen gemäß Paragraph 18 und auf den Unterschiedsbetrag gemäß Paragraph 19, entfallen, an die Versicherungsunternehmungen Bundesschuldverschreibungen in zwei Serien auszugeben. Die Serie römisch eins erhalten die Versicherungsunternehmungen für Forderungen gemäß Paragraph 19,, die Serie römisch zwei für Forderungen gemäß Paragraph 18,
(2)Absatz 2,Die Versicherungsunternehmungen haben die Bundesschuldverschreibungen in der Bilanz zum Nennwert anzusetzen. Sie dürfen sie nicht veräußern und nur an Kreditunternehmungen, Versicherungsunternehmungen und das österreichische Postsparkassenamt verpfänden; das Bundesministerium für Finanzen kann hievon aus wirtschaftlichen Gründen Ausnahmen zulassen.
(3)Absatz 3,Die Mehrleistungen (§ 18) aus den am Stichtag der Rekonstruktionsbilanz noch aufrechten Versicherungen und Schadenreserven sind vom Bund laufend den Versicherungsunternehmungen in barem zu vergüten.Die Mehrleistungen (Paragraph 18,) aus den am Stichtag der Rekonstruktionsbilanz noch aufrechten Versicherungen und Schadenreserven sind vom Bund laufend den Versicherungsunternehmungen in barem zu vergüten.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Dokumentnummer
NOR40268623