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§ 3 RAO 1945

Fassungen
09.08.1945 bis 17.02.1947 — StGBl. Nr. 103/1945 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 318.02.194731.12.2018 § → § BGBl. Nr. 25/1947 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 309.08.194517.02.1947 StGBl. Nr. 103/1945 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung 1945

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 103/1945

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

09.08.1945StGBl. Nr. 103/1945

Außerkrafttretensdatum

17.02.1947danach: BGBl. Nr. 25/1947

Abkürzung

RAO 1945

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für die Eintragung in die wieder anzulegende Liste der Rechtsanwälte gelten in Ansehung der Rechtsanwälte, die am 27. April 1945 im Gebiet der Republik Österreich zugelassen waren, folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Rechtsanwälten, die zu den im Paragraph 17, des Verbotsgesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13, genannten Personen gehören, ist die Eintragung in die Liste zu verweigern.
    2. Ziffer 2
      (Verfassungsbestimmung.) Rechtsanwälte, die schon am 13. März 1938 in eine österreichische Liste eingetragen waren und nicht zu den in Zahl 1 genannten Personen gehören, sind in die Liste einzutragen. Die Eintragung ist jedoch zu verweigern, wenn der Rechtsanwalt zu den im Paragraph 4, des Verbotsgesetzes genannten Personen gehört und nach seiner bisherigen Betätigung keine Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit rückhaltlos für die unabhängige Republik Österreich eintreten werde.
    3. Ziffer 3
      (Verfassungsbestimmung.) Rechtsanwälte, die erst nach dem 12. März 1938 in eine österreichische Liste eingetragen oder bei einem österreichischen Gerichte zugelassen wurden, sind auf Antrag in die Liste einzutragen, wenn sie nicht zu den in Zahl 1 genannten Personen gehören und den Erfordernissen zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft entsprechen. Vertrauensunwürdigkeit ist insbesondere auch anzunehmen, wenn der Bewerber nach seiner bisherigen Betätigung keine Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit rückhaltlos für die unabhängige Republik Österreich eintreten werde. Die Große Staatsprüfung ersetzt die Rechtsanwaltsprüfung. Die bisherige Praxis als eingetragener oder zugelassener Rechtsanwalt ist in die siebenjährige Rechtsanwaltspraxis nach Paragraph 2, RAO. einzurechnen. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Ausschuß das Ausmaß dieser Praxis von sieben auf sechs Jahre herabsetzen und von dem Erfordernis der juridischen Doktorwürde [§ 1, Abs. (2), Litera c,, RAO.] absehen.
  2. Absatz 2,Abs. (1) gilt auch für die von der deutschen Justizverwaltung im Gebiet der Republik Österreich zugelassenen Konsulenten.

Im RIS seit

04.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10001881

Dokumentnummer

NOR40268661

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1945/103/P3/NOR40268661