Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtsanwaltsordnung 1945
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Ergibt sich im Zuge der Erhebungen [§ 4, Abs. (1)] hinreichender Grund zur Annahme, daß einem Rechtsanwalt die Eintragung in die Liste zu verweigern sein wird, so hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer dem Rechtsanwalt die Ausübung des Berufes vorläufig zu untersagen und für ihn gemäß § 28, lit. h, RAO. einen mittlerweiligen Stellvertreter zu bestellen. In dringenden Fällen kann der Präsident der Rechtsanwaltskammer die Verfügung allein treffen, hat sie jedoch ohne Verzug dem Ausschuß mitzuteilen, der die vorläufige Untersagung aufzuheben oder zu bestätigen hat.Ergibt sich im Zuge der Erhebungen [§ 4, Abs. (1)] hinreichender Grund zur Annahme, daß einem Rechtsanwalt die Eintragung in die Liste zu verweigern sein wird, so hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer dem Rechtsanwalt die Ausübung des Berufes vorläufig zu untersagen und für ihn gemäß Paragraph 28,, Litera h,, RAO. einen mittlerweiligen Stellvertreter zu bestellen. In dringenden Fällen kann der Präsident der Rechtsanwaltskammer die Verfügung allein treffen, hat sie jedoch ohne Verzug dem Ausschuß mitzuteilen, der die vorläufige Untersagung aufzuheben oder zu bestätigen hat.
(2)Absatz 2,Gegen die vorläufige Untersagung der Berufsausübung steht dem Rechtsanwalt die Berufung an den Obersten Gerichtshof zu. § 4, Abs. (3), 2. und 3. Satz, finden Anwendung. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.Gegen die vorläufige Untersagung der Berufsausübung steht dem Rechtsanwalt die Berufung an den Obersten Gerichtshof zu. Paragraph 4,, Abs. (3), 2. und 3. Satz, finden Anwendung. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Dokumentnummer
NOR40268663