Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtsanwaltsordnung 1945
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
§ 10.Paragraph 10,
Das Staatsamt für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen,
inwieweit den Rechtsanwaltsanwärtern Zeiträume, während der sie durch militärische Dienstleistung, aus einem anderen durch den Krieg gegebenen Umstand oder aus nationalen, sogenannten rassischen oder politischen Gründen der Praxis entzogen oder an der Vollendung ihrer Studien verhindert waren, in die nach § 2 RAO. und nach § 31, Abs. (3), ZPO. erforderliche Dauer der Praxis eingerechnet werden;inwieweit den Rechtsanwaltsanwärtern Zeiträume, während der sie durch militärische Dienstleistung, aus einem anderen durch den Krieg gegebenen Umstand oder aus nationalen, sogenannten rassischen oder politischen Gründen der Praxis entzogen oder an der Vollendung ihrer Studien verhindert waren, in die nach Paragraph 2, RAO. und nach Paragraph 31,, Abs. (3), ZPO. erforderliche Dauer der Praxis eingerechnet werden;
inwieweit die nach § 1, Abs. (2), lit. c und e, RAO. zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlichen Prüfungen durch Prüfungen ersetzt werden, die der Bewerber nach Vorschriften des deutschen Rechtes abgelegt hat;inwieweit die nach Paragraph eins,, Abs. (2), Litera c und e, RAO. zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlichen Prüfungen durch Prüfungen ersetzt werden, die der Bewerber nach Vorschriften des deutschen Rechtes abgelegt hat;
inwieweit es eines Nachweises der erlangten juridischen Doktorwürde nicht bedarf.
Anmerkung
siehe die Einrechnungsvorschrift 1945, StGBl. Nr. 145/1945
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Dokumentnummer
NOR40268666