Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 105/1949Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel XIArtikel römisch elf
Beziehungen zu Nicht-Mitgliedstaaten
Absatz 1. Verpflichtungen betreffend Beziehungen zu Nicht-Mitgliedstaaten. – Jedes Mitglied verpflichtet sich:
Nicht an Transaktionen mit einem Nicht-Mitglied oder mit Personen in einem Nicht-Mitgliedstaat, die mit den Bestimmungen dieses Abkommens oder den Zielen des Fonds nicht übereinstimmen würden, teilzunehmen, noch dies irgendeiner seiner in Artikel V, Absatz 1, angeführten bevollmächtigten Finanzvertretungen zu erlauben.Nicht an Transaktionen mit einem Nicht-Mitglied oder mit Personen in einem Nicht-Mitgliedstaat, die mit den Bestimmungen dieses Abkommens oder den Zielen des Fonds nicht übereinstimmen würden, teilzunehmen, noch dies irgendeiner seiner in Artikel römisch fünf, Absatz 1, angeführten bevollmächtigten Finanzvertretungen zu erlauben.
Nicht mit einem Nicht-Mitglied oder mit Personen in einem Nicht-Mitgliedstaat in Praktiken zusammenzuarbeiten, welche den Bestimmungen dieses Abkommens und den Zielen des Fonds widersprechen würden.
Mit dem Fonds zwecks Anwendung geeigneter Maßnahmen in seinen Territorien zusammenzuarbeiten, um Transaktionen mit Nicht-Mitgliedstaaten oder Personen in deren Gebieten, welche den Bestimmungen dieses Abkommens oder den Zielen des Fonds widersprechen würden, zu verhindern.
Absatz 2. Beschränkungen bei Transaktionen mit Nicht-Mitgliedstaaten. – Keine Vorschrift dieses Abkommens berührt das Recht irgendeines Mitgliedes, Beschränkungen auf Devisen-Transaktionen mit Nicht-Mitgliedstaaten oder mit Personen in deren Gebieten zu verfügen, es sei denn, daß der Fonds solche Beschränkungen als die Interessen von Mitgliedern benachteiligend und den Zielen des Fonds widersprechend, befindet.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR40268952