Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
27.08.1948 bis 31.03.1978 — BGBl. Nr. 105/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 11 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 1101.04.197831.12.2007 § → § BGBl. Nr. 189/1978
Art. 1127.08.194831.03.1978 BGBl. Nr. 105/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

27.08.1948BGBl. Nr. 105/1949

Außerkrafttretensdatum

31.03.1978danach: BGBl. Nr. 189/1978

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel römisch elf

Beziehungen zu Nicht-Mitgliedstaaten

Absatz 1. Verpflichtungen betreffend Beziehungen zu Nicht-Mitgliedstaaten. – Jedes Mitglied verpflichtet sich:

  1. Absatz i,
    Nicht an Transaktionen mit einem Nicht-Mitglied oder mit Personen in einem Nicht-Mitgliedstaat, die mit den Bestimmungen dieses Abkommens oder den Zielen des Fonds nicht übereinstimmen würden, teilzunehmen, noch dies irgendeiner seiner in Artikel römisch fünf, Absatz 1, angeführten bevollmächtigten Finanzvertretungen zu erlauben.
  2. Absatz i, i,
    Nicht mit einem Nicht-Mitglied oder mit Personen in einem Nicht-Mitgliedstaat in Praktiken zusammenzuarbeiten, welche den Bestimmungen dieses Abkommens und den Zielen des Fonds widersprechen würden.
  3. Absatz i, i, i,
    Mit dem Fonds zwecks Anwendung geeigneter Maßnahmen in seinen Territorien zusammenzuarbeiten, um Transaktionen mit Nicht-Mitgliedstaaten oder Personen in deren Gebieten, welche den Bestimmungen dieses Abkommens oder den Zielen des Fonds widersprechen würden, zu verhindern.

Absatz 2. Beschränkungen bei Transaktionen mit Nicht-Mitgliedstaaten. – Keine Vorschrift dieses Abkommens berührt das Recht irgendeines Mitgliedes, Beschränkungen auf Devisen-Transaktionen mit Nicht-Mitgliedstaaten oder mit Personen in deren Gebieten zu verfügen, es sei denn, daß der Fonds solche Beschränkungen als die Interessen von Mitgliedern benachteiligend und den Zielen des Fonds widersprechend, befindet.

Im RIS seit

19.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40268952

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/105/A11/NOR40268952