Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rekonstruktionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1955Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
ABSCHNITT I.ABSCHNITT römisch eins.
Begründung von Forderungen gegen den Bund und ihre Tilgung.
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Kreditunternehmungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind inländische Unternehmungen, die zum Betrieb von Bank-, Sparkassen- oder Bauspargeschäften zugelassen sind.
(2)Absatz 2,Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf
die Oesterreichische Nationalbank,
das Österreichische Postsparkassenamt.
Schlagworte
Bankgeschäft, Sparkassengeschäft
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2025
Dokumentnummer
NOR40268955