Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
24.09.1955 bis 31.12.1986 — BGBl. Nr. 183/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.198731.12.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993
§ 224.09.195531.12.1986 BGBl. Nr. 183/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rekonstruktionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

24.09.1955BGBl. Nr. 183/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Kreditunternehmungen, die am 1. Jänner 1945 zugelassen waren, können an Stelle der Jahresabschlüsse für die einzelnen Geschäftsjahre einen den Zeitraum vom Beginn des Geschäftsjahres 1945 bis zum Ende des Geschäftsjahres 1954 umfassenden Jahresabschluß (Rekonstruktionsbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) aufstellen. Die Rekonstruktionsbilanz ist zu veröffentlichen, wenn eine solche Maßnahme auf Grund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen für die laufenden Jahresabschlüsse vorgeschrieben ist.
  2. Absatz 2,Die Rekonstruktionsbilanz ist binnen zwölf Monaten, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, festzustellen. Das Bundesministerium für Finanzen kann diese Frist bei Vorliegen von Umständen, die einer rechtzeitigen Feststellung der Bilanz entgegenstehen, um höchstens sechs Monate erstrecken.

Im RIS seit

20.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Gesetzesnummer

10003851

Dokumentnummer

NOR40268956

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/183/P2/NOR40268956