Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rekonstruktionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1955Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
§ 12.Paragraph 12,
Weist eine Kreditunternehmung nach, daß der Inhaber eines nach dem 31. Dezember 1953 im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 1952, BGBl. Nr. 59, von Reichsmark auf Schilling umgestellten Guthabens seine Forderung gegen den Bund geltend gemacht hat, so hat die Staatsschuldbuchhaltung auf Antrag der Kreditunternehmung in entsprechender Höhe eine Gutschrift im Bundesschuldbuch zu erteilen oder Bundesschuldverschreibungen 1947 auszufolgen. Weist eine Kreditunternehmung nach, daß der Inhaber eines nach dem 31. Dezember 1953 im Sinne des Paragraph 2, des Bundesgesetzes vom 19. März 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 59, von Reichsmark auf Schilling umgestellten Guthabens seine Forderung gegen den Bund geltend gemacht hat, so hat die Staatsschuldbuchhaltung auf Antrag der Kreditunternehmung in entsprechender Höhe eine Gutschrift im Bundesschuldbuch zu erteilen oder Bundesschuldverschreibungen 1947 auszufolgen.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2025
Dokumentnummer
NOR40268965