Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
27.08.1948 bis 31.03.1978 — BGBl. Nr. 105/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 14 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 1401.04.197831.12.2007 § → § BGBl. Nr. 189/1978
Art. 1427.08.194831.03.1978 BGBl. Nr. 105/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

27.08.1948BGBl. Nr. 105/1949

Außerkrafttretensdatum

31.03.1978danach: BGBl. Nr. 189/1978

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel römisch vierzehn

Übergangszeit

Absatz 1. Einführung. – Es ist nicht die Bestimmung des Fonds, Erleichterungen für Hilfsaktionen oder den Wiederaufbau vorzusehen noch sich mit der aus dem Krieg entstehenden internationalen Verschuldung zu befassen.

Absatz 2. Devisenbeschränkungen. – Während der Übergangszeit nach dem Kriege können Mitglieder, ungeachtet der Vorschriften irgendwelcher anderer Artikel dieses Abkommens, Zahlungs- und Überweisungsbeschränkungen für laufende internationale Transaktionen beibehalten und den veränderten Umständen anpassen (und bei Mitgliedern, deren Gebiete vom Feinde besetzt worden sind, nötigenfalls neu einführen). Die Mitglieder haben jedoch in ihrer Devisenpolitik beständig die Ziele des Fonds zu berücksichtigen. Sobald es die Umstände erlauben, haben sie alle ihnen möglichen Maßnahmen zum Abschluß solcher Wirtschafts- und Finanzabkommen mit anderen Mitgliedern zu ergreifen, welche die Durchführung internationaler Zahlungen und die Aufrechterhaltung der Währungsstabilität erleichtern. Im besonderen haben Mitglieder, gemäß diesem Absatz beibehaltene oder neu eingeführte Beschränkungen aufzuheben, sobald sie überzeugt sind, daß sie auch ohne dieselben fähig sein werden, ihre Zahlungsbilanz so auszugleichen, daß ihnen dadurch die Inanspruchnahme der Mittel des Fonds nicht ungebührlich erschwert wird.

Absatz 3. Notifizierung an den Fonds. – Jedes Mitglied hat dem Fonds, bevor es gemäß Artikel römisch zwanzig, Absatz 4 (c) oder (d), das Recht erwirbt, Zahlungsmittel vom Fonds zu kaufen, mitzuteilen, ob es beabsichtigt, die im Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Übergangsregelung in Anspruch zu nehmen oder ob es bereit ist, die in Artikel römisch acht, Absatz 2, 3 und 4, aufgeführten Verpflichtungen zu übernehmen. Ein Mitglied, welches die Übergangsregelung in Anspruch nimmt, hat dem Fonds Mitteilung zu machen, sobald es bereit ist, die obenerwähnten Verpflichtungen zu übernehmen.

Absatz 4. Maßnahmen des Fonds in bezug auf Beschränkungen. – Spätestens drei Jahre nach Beginn seiner Tätigkeit und in jedem darauffolgenden Jahr hat der Fonds über die gemäß Absatz 2 dieses Artikels noch in Kraft befindlichen Beschränkungen zu berichten. Fünf Jahre nach Beginn der Tätigkeit des Fonds und in jedem nachfolgenden Jahr hat jedes Mitglied, das irgendwelche mit Artikel römisch acht, Absatz 2, 3 oder 4, nicht zu vereinbarenden Beschränkungen noch beibehält, mit dem Fonds über ihre weitere Beibehaltung zu beraten. Der Fonds kann, wenn er es in Ausnahmefällen für zweckmäßig erachtet, jedes Mitglied auf günstige Bedingungen für die Abschaffung irgendeiner bestimmten Beschränkung oder für die allgemeine Aufhebung von Beschränkungen, welche mit den Vorschriften irgendeines anderen Artikels dieses Abkommens unvereinbar sind, hinweisen. Dem Mitglied wird für seine Äußerung zu solchen Vorstellungen eine angemessene Frist gewährt. Wenn der Fonds feststellt, daß das Mitglied auf der Beibehaltung von mit den Zielen des Fonds unvereinbaren Beschränkungen besteht, so wird das Mitglied den Bestimmungen des Artikels römisch fünfzehn, Absatz 2 (a), unterworfen.

Absatz 5. Art der Übergangszeit. – In seinen Beziehungen mit den Mitgliedern hat der Fonds zu berücksichtigen, daß die Nachkriegs-Übergangszeit Änderungen und Anpassungen erfordern wird. Bei der Beschlußfassung über hierdurch veranlaßte Anträge von Mitgliedern hat er dem Mitglied die Rechtswohltat bei einem wohlbegründeten Einspruch zu gewähren.

Schlagworte

Zahlungsbeschränkung, Handelsvereinbarung

Im RIS seit

19.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40268983

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/105/A14/NOR40268983