Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
21.04.1971 bis 27.12.1990 — BGBl. Nr. 191/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 11 heute28.12.1990 § → § BGBl. Nr. 18/1991
Art. 1121.04.197127.12.1990 BGBl. Nr. 191/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Niederlande)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1971,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

21.04.1971BGBl. Nr. 191/1971

Außerkrafttretensdatum

27.12.1990danach: BGBl. Nr. 18/1991

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 11

Zinsen

  1. Absatz eins,Zinsen, die aus einem der beiden Staaten stammen und an eine in dem anderen Staat ansässige Person gezahlt werden, dürfen nur in dem anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art, sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind. Der Ausdruck umfaßt jedoch weder die Einkünfte aus den in Artikel 6 Absatz 2 bezeichneten Forderungen noch die in Artikel 12 Absatz 1 bezeichneten Gewinnanteile.
  3. Absatz 3,Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem der beiden Staaten ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Staat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
  4. Absatz 4,Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes der beiden Staaten und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Im RIS seit

24.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025

Gesetzesnummer

10004091

Dokumentnummer

NOR40268987

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/191/A11/NOR40268987