Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Niederlande)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1971Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 11
Zinsen
(1)Absatz eins,Zinsen, die aus einem der beiden Staaten stammen und an eine in dem anderen Staat ansässige Person gezahlt werden, dürfen nur in dem anderen Staat besteuert werden.
(2)Absatz 2,Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art, sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind. Der Ausdruck umfaßt jedoch weder die Einkünfte aus den in Artikel 6 Absatz 2 bezeichneten Forderungen noch die in Artikel 12 Absatz 1 bezeichneten Gewinnanteile.
(3)Absatz 3,Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem der beiden Staaten ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Staat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(4)Absatz 4,Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes der beiden Staaten und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025
Dokumentnummer
NOR40268987