Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
21.04.1971 bis 27.12.1990 — BGBl. Nr. 191/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute01.07.2010 § → § BGBl. III Nr. 44/2010
Anl. 128.12.199030.06.2010 § → § BGBl. Nr. 18/1991
Anl. 121.04.197127.12.1990 BGBl. Nr. 191/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Niederlande)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1971,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

21.04.1971BGBl. Nr. 191/1971

Außerkrafttretensdatum

27.12.1990danach: BGBl. Nr. 18/1991

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

SCHLUSSPROTOKOLL

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben sich die unterzeichneten Bevollmächtigten auf die folgenden, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Erklärungen geeinigt:

römisch eins. Zu Artikel 1:

Das Abkommen findet keine Anwendung auf internationale Organisationen, ihre Organe und Beamten sowie auf Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines dritten Staates, die sich in einem der beiden Staaten aufhalten oder dort ihren Sitz haben und dort nicht mit ihrem Gesamteinkommen und ihrem Gesamtvermögen der Besteuerung unterliegen.

römisch zwei. Zu Artikel 10:

Solange in Österreich der Satz der Körperschaftsteuer einschließlich der Zuschläge für ausgeschüttete Gewinne niedriger ist als der Steuersatz für nicht ausgeschüttete Gewinne, gilt für Beteiligungen im Sinne des Artikels 10 Absatz 3 das folgende:

  1. Litera a
    beträgt der Unterschied in der höchsten Einkommenstufe 10 vom Hundert oder mehr, so dürfen die Dividenden in Österreich besteuert werden; die Steuer darf aber 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen;
  2. Litera b
    beträgt der Unterschied in der höchsten Einkommenstufe 20 vom Hundert oder mehr, so dürfen die Dividenden in Österreich besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen.

römisch drei. Zu den Artikeln 10, 11 und 13:

Anträge auf Rückerstattung einer in Widerspruch mit den Artikeln 10, 11 und 13 erhobenen Steuer müssen innerhalb von drei Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuer erhoben wurde, gestellt werden.

römisch vier. Zu Artikel 24:

Es besteht Einverständnis darüber, daß, wenn es sich um die niederländische Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer handelt, die im ersten Absatz des Artikels 24 bezeichnete Bemessungsgrundlage der „onzuivere inkomen“ oder „winst“ im Sinne des niederländischen Einkommensteuergesetzes oder Körperschaftsteuergesetzes ist.

römisch fünf. Zu Artikel 24:

Der in Artikel 24 Absatz 2 a bezeichnete Betrag der österreichischen Steuer errechnet sich für die in Artikel 14 Absatz 5 genannten Gewinne nach einem durchschnittlichen Steuersatz.

römisch sechs. Zu Artikel 27:

Die Verpflichtung, Informationen auszutauschen, erstreckt sich nicht auf die von Banken oder ihnen gleichzustellenden Instituten erlangten Informationen. Der Ausdruck „ihnen gleichzustellende Institute“ umfaßt unter anderem Versicherungsgesellschaften.

GESCHEHEN zu Wien, am 1. September 1970, in zweifacher Urschrift in deutscher und niederländischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Im RIS seit

24.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025

Gesetzesnummer

10004091

Dokumentnummer

NOR40268990