Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.12.2006 bis 31.05.2013 — BGBl. III Nr. 181/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute01.06.2013 § → § BGBl. III Nr. 106/2013
Anl. 101.12.200631.05.2013 BGBl. III Nr. 181/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Norwegen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 106 aus 2013,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.12.2006BGBl. III Nr. 181/2006

Außerkrafttretensdatum

31.05.2013aufgehoben durch BGBl. III Nr. 106/2013

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ZUSATZPROTOKOLL

Anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls zur Abänderung des am 28. November 1995 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im Folgenden „Abkommen“ genannt), haben die Unterzeichneten über folgende Bestimmung das Einvernehmen hergestellt, die einen integralen Bestandteil des Protokolls bildet.

In Bezug auf Artikel 27 des Abkommens:

Es wird klargestellt, dass Artikel 27 des Abkommens dem Vertragsstaat, der ein Auskunftsersuchen erhalten hat, die Verpflichtung auferlegt, die erbetenen Informationen für den ersuchenden Staat in der gleichen Weise zu beschaffen, in der solche Informationen für seine eigenen Zwecken beschafft worden wären. Wenn der um Auskunft ersuchte Staat bestimmte Informationen erst nach der formalen Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder strafgerichtlichen Verfahrens betreffend Abgabenhinterziehung erlangen kann, ergibt sich aus dem zuvor erwähnten Prinzip, dass solche Informationen über Ersuchen des anderen Vertragsstaates beschafft werden müssen, wenn ein vergleichbares Verfahren im anderen Staat formal eingeleitet worden ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 14. November 2005, in zwei Urschriften, jede in deutscher, norwegischer und englischer Sprache. Bei Auslegungsunterschieden ist der englische Text maßgeblich.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 181/2006

Im RIS seit

26.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10005080

Dokumentnummer

NOR40269008