Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
27.08.1948 bis 27.07.1969 — BGBl. Nr. 105/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 19 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 1901.04.197831.12.2007 § → § BGBl. Nr. 189/1978
Art. 1928.07.196931.03.1978 § → § BGBl. Nr. 345/1969
Art. 1927.08.194827.07.1969 BGBl. Nr. 105/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

27.08.1948BGBl. Nr. 105/1949

Außerkrafttretensdatum

27.07.1969danach: BGBl. Nr. 345/1969

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel römisch neunzehn

Erläuterung von Ausdrücken

Bei der Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens haben sich der Fonds und seine Mitglieder an folgendes zu halten:

(a) Unter den Währungsreserven eines Mitgliedes sind seine offiziellen Nettobestände an Gold, konvertierbaren Währungen anderer Mitglieder und an Währungen jener Nicht-Mitgliedstaaten, die vom Fonds bestimmt werden können, zu verstehen.

(b) Unter offiziellen Beständen eines Mitgliedes sind Zentralbestände (das heißt, die Bestände des Schatzamtes bzw. Finanzministeriums, der Staatsbank, des Stabilisierungsfonds oder ähnlicher bevollmächtigter Finanzvertretungen) zu verstehen.

(c) Die Bestände anderer offizieller Institute oder anderer Banken innerhalb der Gebiete eines Mitgliedes können in besonderen Fällen vom Fonds nach Beratung mit dem Mitglied soweit als offizielle Bestände bezeichnet werden, als sie wesentlich über den Betriebsbedarf hinausgehen, wobei zwecks Feststellung, ob Bestände in einem speziellen Fall über den Betriebsbedarf hinausgehen, Währungsbeträge, welche offiziellen Instituten und Banken in den Territorien von Mitglieder oder Nichtmitgliedern, wie unter (d) unten näher bezeichnet, geschuldet werden, von solchen Beständen abzuziehen sind.

(d) Unter Beständen eines Mitgliedes an konvertierbaren Währungen versteht man seine Bestände an Währungen anderer Mitglieder, welche keinen Gebrauch von den Übergangsbestimmungen gemäß Artikel römisch vierzehn, Absatz 2, machen, zusammen mit seinen Beständen an Währungen der vom Fonds fallweise bestimmten Nicht-Mitgliedstaaten. Der Begriff Währung in diesem Zusammenhang umfaßt ohne Einschränkung Münzen, Papiergeld, Bankguthaben, Bankakzepte und Staatsobligationen mit einer Verfallszeit von höchstens zwölf Monaten.

(e) Die Währungsreserven eines Mitgliedes werden berechnet, indem die Währungsverpflichtungen gegenüber den Schatzämtern, bzw. Finanzministerien, Zentralbanken, Stabilisierungsfonds oder ähnlichen bevollmächtigten Finanzvertretungen anderer Mitglieder oder gemäß (d) oben bestimmten Nichtmitgliedern zusammen mit ähnlichen Verpflichtungen gegenüber anderen offiziellen Instituten und anderen Banken in den Territorien von Mitglieder oder gemäß (d) oben bestimmten Nichtmitgliedern von seinen Zentralbeständen abgezogen werden. Diesen Nettobeständen werden die Beträge hinzugefügt, welche gemäß (c) oben als offizielle Bestände anderer offizieller Institute und anderer Banken angesehen werden.

(f) In den Fondsbeständen der Währung eines Mitgliedes sind alle Wertpapiere, die vom Fonds gemäß Artikel römisch drei, Absatz 5, angenommen worden sind, inbegriffen.

(g) Der Fonds kann nach Beratung mit einem Mitglied, welches von den Übergangsbestimmungen gemäß Artikel römisch vierzehn, Absatz 2, Gebrauch macht, Bestände der Währung dieses Mitgliedes, welche mit bestimmten Konvertierungsrechten in eine andere Währung oder in Gold ausgestattet sind, für die Berechnung der Währungsreserven als Bestände von konvertierbaren Währungen ansehen.

(h) Für die Berechnung der Einzahlungen in Gold gemäß Artikel römisch drei, Absatz 3, bestehen die offiziellen Nettobestände eines Mitgliedes an Gold und US.-Dollars, aus seinen offiziellen Beständen an Gold und US.-Währung, abzüglich der Zentralbestände anderer Länder in seiner Währung sowie der Bestände anderer offizieller Institute und Banken in seiner Währung, wenn diese Bestände mit bestimmten Konvertierungsrechten in Gold oder US.-Währung ausgestattet sind.

(i) Unter Zahlungen für laufende Transaktionen sind Zahlungen zu verstehen, welche nicht zum Zwecke von Kapitalübertragungen stattfinden. Diese schließen ohne Einschränkung ein:

  1. Absatz eins,
    alle Zahlungen, welche im Zusammenhang mit Außenhandelsgeschäften, anderen laufenden Geschäften einschließlich Dienstleistungen und normalen kurzfristigen Bankgeschäften und Kredithilfen geschuldet werden;
  2. Absatz 2,
    Zahlungen, welche aus der Zinsenbedienung von Anleihen und aus Nettoeinkommen aus anderen Investierungen geschuldet werden;
  3. Absatz 3,
    Zahlungen in mäßiger Höhe für die Amortisation von Anleihen oder für die Abschreibung direkter Investierungen;
  4. Absatz 4,
    mäßige Überweisungen für Familien-Lebensunterhaltskosten.
Der Fonds kann nach Beratung mit den betreffenden Mitgliedern bestimmen, ob gewisse spezifische Transaktionen als laufende Geschäfte oder als Kapitaltransaktionen anzusehen sind.

Schlagworte

Zahlungsbilanzsituation

Im RIS seit

19.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40269013

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/105/A19/NOR40269013