Kurztitel
Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 105/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 345/1969Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1969,
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel XXIIArtikel römisch 22
Generalkonto und Sonderziehungskonto
Abschnitt 1. Trennung der Operationen und Geschäfte. – Alle Operationen und Geschäfte mit Sonderziehungsrechten werden über das Sonderziehungskonto abgewickelt. Alle anderen Operationen und Geschäfte des Fonds, die nach diesem Abkommen oder auf Grund dieses Abkommens zulässig sind, werden über das Generalkonto abgewickelt. Operationen und Geschäfte gemäß Artikel XXIII, Abschnitt 2, werden sowohl über das Generalkonto als auch über das Sonderziehungskonto abgewickelt.Abschnitt 1. Trennung der Operationen und Geschäfte. – Alle Operationen und Geschäfte mit Sonderziehungsrechten werden über das Sonderziehungskonto abgewickelt. Alle anderen Operationen und Geschäfte des Fonds, die nach diesem Abkommen oder auf Grund dieses Abkommens zulässig sind, werden über das Generalkonto abgewickelt. Operationen und Geschäfte gemäß Artikel römisch 23 , Abschnitt 2, werden sowohl über das Generalkonto als auch über das Sonderziehungskonto abgewickelt.
Abschnitt 2. Trennung der Vermögenswerte. – Alle Vermögenswerte des Fonds werden im Generalkonto geführt, mit Ausnahme der gemäß Artikel XXVI Abschnitt 2 und gemäß den Artikeln XXX und XXXI sowie gemäß Anhang H und Anhang I erworbenen Vermögenswerte; diese werden im Sonderziehungskonto geführt. Die in einem der beiden Konten geführten Vermögenswerte stehen nicht zur Verfügung, um Verbindlichkeiten zu erfüllen oder Verluste zu decken, die dem Fonds bei Operationen und Geschäften des anderen Kontos entstanden sind; jedoch werden die Kosten der Geschäftsführung des Sonderziehungskontos vom Fonds zu Lasten des Generalkontos gezahlt, und dieses erhält sie von Zeit zu Zeit durch Umlagen gemäß Artikel XXVI Abschnitt 4 auf der Grundlage einer angemessenen Schätzung dieser Kosten erstattet.Abschnitt 2. Trennung der Vermögenswerte. – Alle Vermögenswerte des Fonds werden im Generalkonto geführt, mit Ausnahme der gemäß Artikel römisch 26 Abschnitt 2 und gemäß den Artikeln römisch 30 und römisch 31 sowie gemäß Anhang H und Anhang römisch eins erworbenen Vermögenswerte; diese werden im Sonderziehungskonto geführt. Die in einem der beiden Konten geführten Vermögenswerte stehen nicht zur Verfügung, um Verbindlichkeiten zu erfüllen oder Verluste zu decken, die dem Fonds bei Operationen und Geschäften des anderen Kontos entstanden sind; jedoch werden die Kosten der Geschäftsführung des Sonderziehungskontos vom Fonds zu Lasten des Generalkontos gezahlt, und dieses erhält sie von Zeit zu Zeit durch Umlagen gemäß Artikel römisch 26 Abschnitt 4 auf der Grundlage einer angemessenen Schätzung dieser Kosten erstattet.
Abschnitt 3. Verbuchung und Unterrichtung. – Veränderungen in den Beständen an Sonderziehungsrechten werden nur dann wirksam, wenn sie vom Fonds im Sonderziehungskonto verbucht sind. Die Teilnehmer haben den Fonds zu unterrichten, auf Grund welcher Bestimmungen dieses Abkommens Sonderziehungsrechte verwendet werden. Der Fonds kann von den Teilnehmern alle weiteren Auskünfte verlangen, die er für seine Aufgaben als erforderlich erachtet.