Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Grenzüberwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 53/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Außerordentliche veterinärpolizeiliche Überwachung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, Transportmittel, in denen nach ihrer Beschaffenheit Tiere gelisteter Arten transportiert werden können, beim Übertritt der Grenze von in der Anlage genannten Staaten nach Österreich einer außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung (amtliche Kontrolle) zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zudem berechtigt, Transportmittel, in denen Tiere gelisteter Arten aus den in der Anlage genannten Staaten nach Österreich transportiert werden oder wurden, einer außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung zu unterziehen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Dokumentnummer
NOR40269048