Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Grenzüberwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 53/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Befugnisse der Behörde und Mitwirkungspflichten
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Im Rahmen einer außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Organe, die zur Mitwirkung gemäß Abs. 3 ersucht wurden, ermächtigt,Im Rahmen einer außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Organe, die zur Mitwirkung gemäß Absatz 3, ersucht wurden, ermächtigt,
Lenkerinnen und Lenker von Transportmitteln zum Anhalten aufzufordern,
das Vorliegen der Voraussetzungen der rechtmäßigen Verbringung von Tieren zu überprüfen,
die zur Überprüfung notwendigen Dokumente zu verlangen,
eine klinische Untersuchung der verbrachten Tiere vorzunehmen und
Proben zur Laboruntersuchung von verbrachten Tieren zu entnehmen.
(2)Absatz 2,Im Falle von Verstößen gegen Vorschriften über die betreffende Verbringung ist gemäß Art. 138 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1756, ABl. Nr. L 357 vom 08.10.2021 S. 27, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung, ABl. Nr. L 126 vom 15.05.2019 S. 73, vorzugehen.Im Falle von Verstößen gegen Vorschriften über die betreffende Verbringung ist gemäß Artikel 138, der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, Amtsblatt Nummer L 95 vom 07.04.2017 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1756, Amtsblatt Nummer L 357 vom 08.10.2021 Seite 27, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 126 vom 15.05.2019 Seite 73, vorzugehen.
(3)Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Organe des Zollamt Österreich sowie die Organe nach § 12b des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2021, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 4 Abs. 8 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, an der Vollziehung dieser Verordnung mitzuwirken.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Organe des Zollamt Österreich sowie die Organe nach Paragraph 12 b, des Grenzkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021,, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 4, Absatz 8, des Tiergesundheitsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, an der Vollziehung dieser Verordnung mitzuwirken. (4)Absatz 4,Die Lenkerin bzw. der Lenker des Transportmittels sowie die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die sonst für die Tiere verantwortlichen Personen haben die Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu dulden sowie die für die Durchführung der Überwachung notwendige Unterstützung zu leisten.Die Lenkerin bzw. der Lenker des Transportmittels sowie die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die sonst für die Tiere verantwortlichen Personen haben die Maßnahmen gemäß Absatz eins, zu dulden sowie die für die Durchführung der Überwachung notwendige Unterstützung zu leisten.
Schlagworte
Lebensmittelrecht
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Dokumentnummer
NOR40269049