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Art. 23

Fassungen
28.07.1969 bis 31.03.1978 — BGBl. Nr. 345/1969
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 23 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 2301.04.197831.12.2007 § → § BGBl. Nr. 189/1978
Art. 2328.07.196931.03.1978 BGBl. Nr. 345/1969

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

28.07.1969BGBl. Nr. 345/1969

Außerkrafttretensdatum

31.03.1978danach: BGBl. Nr. 189/1978

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Beachte

Abschnitt 3: Verfassungsbestimmung

Text

Artikel römisch 23

Teilnehmer und sonstige Inhaber von Sonderziehungsrechten

Abschnitt 1. Teilnehmer. – Jedes Mitglied des Fonds, das beim Fonds eine Urkunde des Inhalts hinterlegt, daß es gemäß seinen Gesetzen alle Pflichten eines Teilnehmers am Sonderziehungskonto übernimmt und daß es alle erforderlichen Schritte unternommen hat, um alle diese Pflichten erfüllen zu können, wird im Zeitpunkt der Hinterlegung der Urkunde Teilnehmer am Sonderziehungskonto; kein Mitglied wird jedoch Teilnehmer, bevor die Artikel römisch 21 bis römisch 32 und die Anhänge F bis römisch eins in Kraft getreten sind und Mitglieder mit mindestens 75% der gesamten Quoten Urkunden gemäß diesem Abschnitt hinterlegt haben.

Abschnitt 2. Das Generalkonto als Inhaber. – Der Fonds kann im Generalkonto Sonderziehungsrechte gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens entgegennehmen, halten und verwenden.

Abschnitt 3. Sonstige Inhaber. – Mit einer Mehrheit von 85% der Gesamtstimmenzahl kann der Fonds bestimmen,

  1. Absatz i,
    daß Nichtmitglieder, Mitglieder, die nicht Teilnehmer sind, und Institutionen, die Zentralbankaufgaben für mehr als ein Mitglied erfüllen, Sonderziehungsrechte halten dürfen;
  2. Absatz i, i,
    unter welchen Bedingungen es diesen Inhabern gestattet werden kann, in Operationen und Geschäften mit Teilnehmern Sonderziehungsrechte entgegenzunehmen, zu halten und zu verwenden; und
  3. Absatz i, i, i,
    unter welchen Bedingungen Teilnehmer mit diesen Inhabern Operationen und Geschäfte tätigen können.
Die Bedingungen, die der Fonds für die Verwendung von Sonderziehungsrechten durch derart bestimmte Inhaber und für Operationen und Geschäfte der Teilnehmer mit derart bestimmten Inhabern festsetzt, müssen mit den Bestimmungen dieses Abkommens vereinbar sein.

Im RIS seit

19.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40269053

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/105/A23/NOR40269053