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Art. 27

Fassungen
28.07.1969 bis 31.03.1978 — BGBl. Nr. 345/1969
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 27 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 2701.04.197831.12.2007 § → § BGBl. Nr. 189/1978
Art. 2728.07.196931.03.1978 BGBl. Nr. 345/1969

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

28.07.1969BGBl. Nr. 345/1969

Außerkrafttretensdatum

31.03.1978danach: BGBl. Nr. 189/1978

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Beachte

Buchstabe c: Verfassungsbestimmung

Text

Artikel römisch 27

Verwaltung des Generalkontos und des Sonderziehungskontos

(a) Das Generalkonto und das Sonderziehungskonto sind nach den Bestimmungen in Artikel römisch zwölf zu verwalten, und zwar unter Anwendung nachstehender Vorschriften:

  1. Absatz i,
    Der Gouverneursrat kann auf die Direktoren die Ausübung aller seiner Befugnisse bezüglich der Sonderziehungsrechte übertragen mit Ausnahme der Befugnisse, die in Artikel römisch 23 Abschnitt 3, in Artikel römisch 24 Abschnitt 2 (a), (b) und (c) und Abschnitt 3, im vorletzten Satz von Artikel römisch 25 Abschnitt 2 (b), in Artikel römisch 25 Abschnitt 6 (b) und in Artikel römisch 31 (a) genannt sind.
  2. Absatz i, i,
    Bei Versammlungen oder Beschlüssen des Gouverneursrats, die ausschließlich Angelegenheiten des Sonderziehungskontos betreffen, werden Anträge, Anwesenheit und Stimmen nur derjenigen Gouverneure berücksichtigt, die von Mitgliedern ernannt sind, welche Teilnehmer sind, wenn es sich um die Einberufung von Versammlungen, um die Feststellung der Beschlußfähigkeit oder die Erreichung der zu einem Beschluß erforderlichen Mehrheit handelt.
  3. Absatz i, i, i,
    Bei Beschlüssen der Direktoren, die ausschließlich Angelegenheiten des Sonderziehungskontos betreffen, sind nur diejenigen Direktoren stimmberechtigt, die von mindestens einem Mitglied ernannt oder gewählt worden sind, das Teilnehmer ist. Jeder dieser Direktoren hat so viele Stimmen wie das Mitglied, das Teilnehmer ist und ihn ernannt hat, oder wie die Mitglieder, die Teilnehmer sind und mit deren Stimmen er gewählt wurde. Bei der Feststellung, ob Beschlußfähigkeit besteht oder ob die erforderliche Mehrheit für einen Beschluß vorhanden ist, wird die Anwesenheit nur derjenigen Direktoren berücksichtigt, die von Mitgliedern ernannt oder gewählt wurden, welche Teilnehmer sind, und es werden nur die Stimmen derjenigen Mitglieder gezählt, welche Teilnehmer sind.
  4. Absatz i, v,
    Über Fragen der allgemeinen Verwaltung des Fonds einschließlich von Erstattungen gemäß Artikel römisch 22 Abschnitt 2 und über jede Frage, ob eine Angelegenheit beide Konten oder ausschließlich das Sonderziehungskonto betrifft, wird so entschieden, als ob diese Fragen sich ausschließlich auf das Generalkonto bezögen. Beschlüsse über die Entgegennahme und das Halten von Sonderziehungsrechten im Generalkonto und über ihre Verwendung sowie sonstige Beschlüsse, die Operationen und Geschäfte betreffen, welche sowohl über das Generalkonto als auch über das Sonderziehungskonto abgewickelt werden, sind mit denjenigen Mehrheiten zu fassen, welche jeweils für die Angelegenheiten eines jeden der beiden Konten erforderlich sind. Ein Beschluß, der sich auf Angelegenheiten des Sonderziehungskontos bezieht, ist als solcher zu bezeichnen.

(b) Zusätzlich zu den gemäß Artikel römisch neun dieses Abkommens eingeräumten Vorrechten und Immunitäten sind Sonderziehungsrechte sowie Operationen und Geschäfte in Sonderziehungsrechten von Steuern aller Art freizustellen.

(c) Fragen der Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens, die ausschließlich Angelegenheiten des Sonderziehungskontos betreffen, werden den Direktoren gemäß Artikel römisch achtzehn (a) nur auf Verlangen eines Teilnehmers unterbreitet. Haben die Direktoren in einer ausschließlich Angelegenheiten des Sonderziehungskontos betreffenden Auslegungsfrage eine Entscheidung getroffen, so können nur Teilnehmer verlangen, daß die Frage gemäß Artikel römisch achtzehn (b) dem Gouverneursrat vorgelegt wird. Der Gouverneursrat entscheidet, ob ein Gouverneur, der von einem Mitglied ernannt ist, das nicht Teilnehmer ist, im Interpretationsausschuß berechtigt sein soll, über Fragen abzustimmen, die ausschließlich das Sonderziehungskonto betreffen.

(d) Entsteht zwischen dem Fonds und einem Teilnehmer, der die Teilnahme am Sonderziehungskonto beendet hat, oder zwischen dem Fonds und einem Teilnehmer während der Liquidation des Sonderziehungskontos eine Meinungsverschiedenheit, die sich ausschließlich aus der Teilnahme am Sonderziehungskonto ergibt, so wird sie einem Schiedsverfahren gemäß den Verfahrensbestimmungen in Artikel römisch achtzehn (c) unterworfen.

Im RIS seit

19.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40269058

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/105/A27/NOR40269058