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Art. 31

Fassungen
28.07.1969 bis 31.03.1978 — BGBl. Nr. 345/1969
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 31 heute01.04.1978 § → § BGBl. Nr. 189/1978
Art. 3128.07.196931.03.1978 BGBl. Nr. 345/1969

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

28.07.1969BGBl. Nr. 345/1969

Außerkrafttretensdatum

31.03.1978danach: BGBl. Nr. 189/1978

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Beachte

Buchstabe a erster Satz: Verfassungsbestimmung

Text

Artikel römisch 31

Liquidation des Sonderziehungskontos

(a) Das Sonderziehungskonto kann nur auf Beschluß des Gouverneursrats aufgelöst werden. Kommen die Direktoren in einer Notlage zu dem Schluß, daß die Liquidation des Sonderziehungskontos erforderlich sein könnte, so können sie bis zu dem Beschluß des Rats Zuteilungen und Einziehungen sowie alle Geschäfte mit Sonderziehungsrechten aussetzen. Ein Beschluß des Gouverneursrats, den Fonds zu liquidieren, bedeutet, daß sowohl das Generalkonto, als auch das Sonderziehungskonto aufzulösen sind.

(b) Beschließt der Gouverneursrat, das Sonderziehungskonto aufzulösen, so werden alle Zuteilungen oder Einziehungen und alle Operationen und Geschäfte in Sonderziehungsrechten sowie jede Tätigkeit des Fonds bezüglich des Sonderziehungskontos eingestellt, mit Ausnahme derjenigen, die zur geordneten Abwicklung der Verpflichtungen der Teilnehmer und des Fonds bezüglich der Sonderziehungsrechte gehören; alle nach diesem Abkommen bestehenden Verpflichtungen des Fonds und der Teilnehmer bezüglich der Sonderziehungsrechte erlöschen mit Ausnahme der Verpflichtungen aus diesem Artikel, Artikel römisch achtzehn (c), Artikel römisch 26 , Artikel römisch 27 (d), Artikel römisch 30 und Anhang H oder einer Vereinbarung gemäß Artikel römisch 30 nach Maßgabe von Absatz 4 des Anhangs H, Artikel römisch 32 und Anhang römisch eins.

(c) Bei der Liquidation des Sonderziehungskontos werden Zinsen und Gebühren, die bis zum Zeitpunkt der Liquidation aufgelaufen sind, sowie Umlagen, die vor diesem Zeitpunkt erhoben, aber nicht bezahlt worden sind, in Sonderziehungsrechten bezahlt. Der Fonds ist verpflichtet, die Sonderziehungsrechte aller Inhaber abzulösen; jeder Teilnehmer ist verpflichtet, an den Fond den Gegenwert seiner kumulativen Nettozuteilung an Sonderziehungsrechten zuzüglich derjenigen Beträge zu zahlen, die auf Grund seiner Teilnahme am Sonderziehungskonto zur Zahlung fällig sind.

(d) Die Liquidation des Sonderziehungskontos wird gemäß den Bestimmungen des Anhangs römisch eins vorgenommen.

Im RIS seit

19.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40269091

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/105/A31/NOR40269091