Kurztitel
Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 105/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 345/1969Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1969,
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Beachte
Buchstabe a erster Satz: Verfassungsbestimmung
Text
Artikel XXXIArtikel römisch 31
Liquidation des Sonderziehungskontos
(a) Das Sonderziehungskonto kann nur auf Beschluß des Gouverneursrats aufgelöst werden. Kommen die Direktoren in einer Notlage zu dem Schluß, daß die Liquidation des Sonderziehungskontos erforderlich sein könnte, so können sie bis zu dem Beschluß des Rats Zuteilungen und Einziehungen sowie alle Geschäfte mit Sonderziehungsrechten aussetzen. Ein Beschluß des Gouverneursrats, den Fonds zu liquidieren, bedeutet, daß sowohl das Generalkonto, als auch das Sonderziehungskonto aufzulösen sind.
(b) Beschließt der Gouverneursrat, das Sonderziehungskonto aufzulösen, so werden alle Zuteilungen oder Einziehungen und alle Operationen und Geschäfte in Sonderziehungsrechten sowie jede Tätigkeit des Fonds bezüglich des Sonderziehungskontos eingestellt, mit Ausnahme derjenigen, die zur geordneten Abwicklung der Verpflichtungen der Teilnehmer und des Fonds bezüglich der Sonderziehungsrechte gehören; alle nach diesem Abkommen bestehenden Verpflichtungen des Fonds und der Teilnehmer bezüglich der Sonderziehungsrechte erlöschen mit Ausnahme der Verpflichtungen aus diesem Artikel, Artikel XVIII (c), Artikel XXVI, Artikel XXVII (d), Artikel XXX und Anhang H oder einer Vereinbarung gemäß Artikel XXX nach Maßgabe von Absatz 4 des Anhangs H, Artikel XXXII und Anhang I.(b) Beschließt der Gouverneursrat, das Sonderziehungskonto aufzulösen, so werden alle Zuteilungen oder Einziehungen und alle Operationen und Geschäfte in Sonderziehungsrechten sowie jede Tätigkeit des Fonds bezüglich des Sonderziehungskontos eingestellt, mit Ausnahme derjenigen, die zur geordneten Abwicklung der Verpflichtungen der Teilnehmer und des Fonds bezüglich der Sonderziehungsrechte gehören; alle nach diesem Abkommen bestehenden Verpflichtungen des Fonds und der Teilnehmer bezüglich der Sonderziehungsrechte erlöschen mit Ausnahme der Verpflichtungen aus diesem Artikel, Artikel römisch achtzehn (c), Artikel römisch 26 , Artikel römisch 27 (d), Artikel römisch 30 und Anhang H oder einer Vereinbarung gemäß Artikel römisch 30 nach Maßgabe von Absatz 4 des Anhangs H, Artikel römisch 32 und Anhang römisch eins.
(c) Bei der Liquidation des Sonderziehungskontos werden Zinsen und Gebühren, die bis zum Zeitpunkt der Liquidation aufgelaufen sind, sowie Umlagen, die vor diesem Zeitpunkt erhoben, aber nicht bezahlt worden sind, in Sonderziehungsrechten bezahlt. Der Fonds ist verpflichtet, die Sonderziehungsrechte aller Inhaber abzulösen; jeder Teilnehmer ist verpflichtet, an den Fond den Gegenwert seiner kumulativen Nettozuteilung an Sonderziehungsrechten zuzüglich derjenigen Beträge zu zahlen, die auf Grund seiner Teilnahme am Sonderziehungskonto zur Zahlung fällig sind.
(d) Die Liquidation des Sonderziehungskontos wird gemäß den Bestimmungen des Anhangs I vorgenommen.(d) Die Liquidation des Sonderziehungskontos wird gemäß den Bestimmungen des Anhangs römisch eins vorgenommen.