Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
27.08.1948 bis 27.07.1969 — BGBl. Nr. 105/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Anl. 201.04.197831.12.2007 § → § BGBl. Nr. 189/1978
Anl. 228.07.196931.03.1978 § → § BGBl. Nr. 345/1969
Anl. 227.08.194827.07.1969 BGBl. Nr. 105/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

27.08.1948BGBl. Nr. 105/1949

Außerkrafttretensdatum

27.07.1969danach: BGBl. Nr. 345/1969

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Zusatzabkommen B

Bestimmungen über den durch ein Mitglied erfolgenden Rückkauf seiner eigenen Währung aus den Beständen des Fonds

Ziffer eins Der Umfang, in welchem ein Rückkauf der Währung eines Mitgliedes vom Fonds gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 7 (b), mit jeder Art von Währungsreserven, d. h. mit Gold und mit jeder konvertierbaren Währung zu erfolgen hat, wird wie folgt, unter Vorbehalt von 2 unten, festgestellt:

  1. Absatz a,
    Wenn die Währungsreserven des Mitgliedes während des Jahres nicht zugenommen haben, so wird der an den Fonds zahlbare Betrag auf alle Arten von Reserven im Verhältnis zu den diesbezüglichen Beständen des Mitgliedes am Jahresende aufgeteilt.
  2. Absatz b,
    Wenn die Währungsreserven des Mitgliedes während des Jahres zugenommen haben, so wird ein Teil des an den Fonds zahlbaren Betrages in der Höhe von 50% der Zunahme auf jene Arten von Währungsreserven aufgeteilt, die gestiegen sind, und zwar im Verhältnis zu dem Betrage, um welchen jede Reserveart zugenommen hat. Der Rest der an den Fonds zahlbaren Summe wird auf alle Reservearten im Verhältnis zu den dem Mitgliede verbleibenden Beständen aufgeteilt.
  3. Absatz c,
    Sollte nach Durchführung aller gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 7 (b), erforderlichen Rückkäufe das Ergebnis irgendeine der in Artikel römisch fünf, Absatz 7 (c), gesetzten Grenzen überschreiten, so hat der Fonds von den Mitgliedern zu verlangen, daß die Rückkäufe anteilsmäßig in einer solchen Form erfolgen, daß die Grenzen nicht überschritten werden.

Ziffer 2 Der Fonds darf unter Artikel römisch fünf, Absatz 7 (b) und (c), keine Währung eines Nicht-Mitgliedstaates ankaufen.

Ziffer 3 Bei der zwecks Durchführung des Artikels römisch fünf, Absatz 7 (b) und (c), erfolgenden Berechnung der Währungsreserven sowie ihrer Zunahme während eines Jahres ist keine Zunahme dieser Währungsreserven in Betracht zu ziehen, die auf eine früher nicht konvertierbare, während des Rechnungsjahres jedoch konvertierbar gewordene Währung zurückzuführen ist, es sei denn, das Mitglied habe für solche Bestände auf eine andere Art Abzüge gemacht; ebensowenig sind Bestände in Betracht zu ziehen, die aus einer während des Jahres abgeschlossenen lang- oder mittelfristigen Anleihe herrühren, oder Bestände, die für die Rückzahlung einer Anleihe im folgenden Jahr übertragen oder zurückgelegt worden sind.

Ziffer 4 Bei Mitgliedern, deren Mutterland vom Feinde besetzt worden ist, ist das während der fünf Jahre nach Inkraftsetzung des Abkommens aus im Mutterland gelegenen Bergwerken neu gewonnene Gold nicht in die Berechnungen ihrer Währungsreserven oder der Zunahme ihrer Währungsreserven einzubeziehen.

Im RIS seit

19.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40269117