Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 105/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 345/1969Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1969,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 7Anlage 7
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Beachte
Abschnitt 1 Buchstabe a Ziffer ii: Verfassungsbestimmung
Text
Anhang G
Rekonstitution
1.Ziffer eins In der ersten Basisperiode gelten folgende Rekonstitutionsregeln:
Jeder Teilnehmer hat seine Bestände an Sonderziehungsrechten derart zu verwenden und zu rekonstituieren, daß fünf Jahre nach der ersten Zuteilung und danach am Ende jedes Kalendervierteljahres der Durchschnitt seiner gesamten täglichen Bestände an Sonderziehungsrechten während der zuletzt abgelaufenen Fünfjahresperiode mindestens 30% des Durchschnitts des täglichen Standes seiner kumulativen Nettozuteilung an Sonderziehungsrechten im gleichen Zeitraum beträgt.
Zwei Jahre nach der ersten Zuteilung und danach am Ende jedes Kalendermonats errechnet der Fonds für jeden Teilnehmer, ob und in welchem Ausmaß der Teilnehmer vom Zeitpunkt der Berechnung an bis zum Ende der Fünfjahresperiode Sonderziehungsrechte erwerben müßte, um das in (a) (i) genannte Erfordernis zu erfüllen. Der Fonds beschließt Vorschriften über die Grundlagen, auf denen diese Berechnungen beruhen, sowie über den zeitlichen Ablauf der Designierung von Teilnehmern gemäß Artikel XXV Abschnitt 5 (a) (ii), um diese bei der Erfüllung des in (a) (i) genannten Erfordernisses zu unterstützen.Zwei Jahre nach der ersten Zuteilung und danach am Ende jedes Kalendermonats errechnet der Fonds für jeden Teilnehmer, ob und in welchem Ausmaß der Teilnehmer vom Zeitpunkt der Berechnung an bis zum Ende der Fünfjahresperiode Sonderziehungsrechte erwerben müßte, um das in (a) (i) genannte Erfordernis zu erfüllen. Der Fonds beschließt Vorschriften über die Grundlagen, auf denen diese Berechnungen beruhen, sowie über den zeitlichen Ablauf der Designierung von Teilnehmern gemäß Artikel römisch 25 Abschnitt 5 (a) (ii), um diese bei der Erfüllung des in (a) (i) genannten Erfordernisses zu unterstützen.
Zeigen die Berechnungen gemäß (a) (ii), daß ein Teilnehmer das Erfordernis in (a) (i) wahrscheinlich nicht erfüllen kann, falls er nicht die Verwendung von Sonderziehungsrechten für den Rest des Zeitraumes einstellt, für den die Berechnung gemäß (a) (ii) angestellt worden ist, so weist der Fonds den Teilnehmer darauf besonders hin.
Ein Teilnehmer, der zur Erfüllung dieser Verpflichtung Sonderziehungsrechte erwerben muß, ist verpflichtet und berechtigt, sie beim Fonds im Wege eines Geschäfts mit dem Generalkonto zu erwerben, und zwar nach seiner Wahl gegen Gold oder eine für den Fonds akzeptierbare Währung. Können auf diese Weise nicht genügend Sonderziehungsrechte zur Erfüllung dieser Verpflichtung beschafft werden, so ist der Teilnehmer verpflichtet und berechtigt, sie mit de facto konvertierbarer Währung bei einem vom Fonds zu bestimmenden Teilnehmer zu erwerben.
Die Teilnehmer haben auch darauf zu achten, daß es erwünscht ist, im Laufe der Zeit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen ihren Beständen an Sonderziehungsrechten und ihren Beständen an Gold und Devisen sowie ihren Reservepositionen im Fonds anzustreben.
2.Ziffer 2 Hält ein Teilnehmer die Rekonstitutionsregeln nicht ein, so bestimmt der Fonds, ob die Umstände eine Aussetzung gemäß Artikel XXIX Abschnitt 2 (b) rechtfertigen.Hält ein Teilnehmer die Rekonstitutionsregeln nicht ein, so bestimmt der Fonds, ob die Umstände eine Aussetzung gemäß Artikel römisch 29 Abschnitt 2 (b) rechtfertigen.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2025
Dokumentnummer
NOR40269124