Rechtstracker.at

Anl. 7

Fassungen
28.07.1969 bis 31.03.1978 — BGBl. Nr. 345/1969
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 7 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Anl. 701.04.197831.12.2007 § → § BGBl. Nr. 189/1978
Anl. 728.07.196931.03.1978 BGBl. Nr. 345/1969

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

28.07.1969BGBl. Nr. 345/1969

Außerkrafttretensdatum

31.03.1978danach: BGBl. Nr. 189/1978

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Beachte

Abschnitt 1 Buchstabe a Ziffer ii: Verfassungsbestimmung

Text

Anhang G

Rekonstitution

Ziffer eins In der ersten Basisperiode gelten folgende Rekonstitutionsregeln:

  1. Absatz a,
    1. Absatz i,
      Jeder Teilnehmer hat seine Bestände an Sonderziehungsrechten derart zu verwenden und zu rekonstituieren, daß fünf Jahre nach der ersten Zuteilung und danach am Ende jedes Kalendervierteljahres der Durchschnitt seiner gesamten täglichen Bestände an Sonderziehungsrechten während der zuletzt abgelaufenen Fünfjahresperiode mindestens 30% des Durchschnitts des täglichen Standes seiner kumulativen Nettozuteilung an Sonderziehungsrechten im gleichen Zeitraum beträgt.
    2. Absatz i, i,
      Zwei Jahre nach der ersten Zuteilung und danach am Ende jedes Kalendermonats errechnet der Fonds für jeden Teilnehmer, ob und in welchem Ausmaß der Teilnehmer vom Zeitpunkt der Berechnung an bis zum Ende der Fünfjahresperiode Sonderziehungsrechte erwerben müßte, um das in (a) (i) genannte Erfordernis zu erfüllen. Der Fonds beschließt Vorschriften über die Grundlagen, auf denen diese Berechnungen beruhen, sowie über den zeitlichen Ablauf der Designierung von Teilnehmern gemäß Artikel römisch 25 Abschnitt 5 (a) (ii), um diese bei der Erfüllung des in (a) (i) genannten Erfordernisses zu unterstützen.
    3. Absatz i, i, i,
      Zeigen die Berechnungen gemäß (a) (ii), daß ein Teilnehmer das Erfordernis in (a) (i) wahrscheinlich nicht erfüllen kann, falls er nicht die Verwendung von Sonderziehungsrechten für den Rest des Zeitraumes einstellt, für den die Berechnung gemäß (a) (ii) angestellt worden ist, so weist der Fonds den Teilnehmer darauf besonders hin.
    4. Absatz i, v,
      Ein Teilnehmer, der zur Erfüllung dieser Verpflichtung Sonderziehungsrechte erwerben muß, ist verpflichtet und berechtigt, sie beim Fonds im Wege eines Geschäfts mit dem Generalkonto zu erwerben, und zwar nach seiner Wahl gegen Gold oder eine für den Fonds akzeptierbare Währung. Können auf diese Weise nicht genügend Sonderziehungsrechte zur Erfüllung dieser Verpflichtung beschafft werden, so ist der Teilnehmer verpflichtet und berechtigt, sie mit de facto konvertierbarer Währung bei einem vom Fonds zu bestimmenden Teilnehmer zu erwerben.
  2. Absatz b,
    Die Teilnehmer haben auch darauf zu achten, daß es erwünscht ist, im Laufe der Zeit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen ihren Beständen an Sonderziehungsrechten und ihren Beständen an Gold und Devisen sowie ihren Reservepositionen im Fonds anzustreben.

Ziffer 2 Hält ein Teilnehmer die Rekonstitutionsregeln nicht ein, so bestimmt der Fonds, ob die Umstände eine Aussetzung gemäß Artikel römisch 29 Abschnitt 2 (b) rechtfertigen.

Im RIS seit

19.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40269124