Rechtstracker.at

Anl. 8

Fassungen
28.07.1969 bis 31.03.1978 — BGBl. Nr. 345/1969
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 8 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Anl. 801.04.197831.12.2007 § → § BGBl. Nr. 189/1978
Anl. 828.07.196931.03.1978 BGBl. Nr. 345/1969

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 8

Inkrafttretensdatum

28.07.1969BGBl. Nr. 345/1969

Außerkrafttretensdatum

31.03.1978danach: BGBl. Nr. 189/1978

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Beachte

Abschnitt 1 letzter Satz: Verfassungsbestimmung

Text

Anhang H

Beendigung der Teilnahme

Ziffer eins Besteht nach der Aufrechnung gemäß Artikel römisch 30 Abschnitt 2 (b) eine Verpflichtung gegenüber dem ausscheidenden Teilnehmer und kommt innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Beendigung zwischen dem Fonds und diesem Teilnehmer keine Vereinbarung über den Ausgleich zustande, so löst der Fonds diese restlichen Sonderziehungsrechte in gleichen Halbjahresraten innerhalb von höchstens fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Beendigung ab. Der Fonds löst diesen Rest dadurch ab, daß er nach eigenem Ermessen entweder (a) dem ausscheidenden Teilnehmer die Beträge zahlt, die dem Fonds von den verbleibenden Teilnehmern gemäß Artikel römisch 30 Abschnitt 5 zur Verfügung gestellt werden, oder (b) dem ausscheidenden Teilnehmer gestattet, mit seinen Sonderziehungsrechten Beträge in seiner eigenen Währung oder in de facto konvertierbaren anderen Währungen von einem durch den Fonds bestimmten Teilnehmer, vom Generalkonto oder von einem beliebigen anderen Inhaber zu erwerben.

Ziffer 2 Besteht nach der Aufrechnung gemäß Artikel römisch 30 Abschnitt 2 (b) eine Verpflichtung gegenüber dem Fonds und kommt innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Beendigung keine Vereinbarung über den Ausgleich zustande, so tilgt der ausscheidende Teilnehmer diese Verpflichtung in gleichen Halbjahresraten innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Beendigung oder im Laufe einer längeren Frist, die vom Fonds festgelegt werden kann. Der ausscheidende Teilnehmer hat diese Schuld in der Weise zu tilgen, daß er nach Anweisung des Fonds entweder (a) nach seiner eigenen Wahl dem Fonds einen Betrag in de facto konvertierbarer Währung oder in Gold zahlt, oder (b) gemäß Artikel römisch 30 Abschnitt 6 vom Generalkonto oder von einem vom Fonds bestimmten, damit einverstandenen Teilnehmer oder von einem anderen Inhaber Sonderziehungsrechte erwirbt und diese Sonderziehungsrechte gegen die fällige Rate aufgerechnet werden.

Ziffer 3 Die gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 zu zahlenden Raten sind sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Beendigung und danach in Abständen von sechs Monaten fällig.

Ziffer 4 Falls das Sonderziehungskonto gemäß Artikel römisch 31 innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden eines Teilnehmers in Liquidation tritt, ist der Ausgleich zwischen dessen Regierung und dem Fonds gemäß Artikel römisch 31 und Anhang römisch eins durchzuführen.

Im RIS seit

19.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40269125