Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
MKS-Bekämpfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 54/2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 58/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2025, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Verbote in der weiteren Sperrzone
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,In weiteren Sperrzonen gemäß Art. 21 Abs. 1 Buchstabe c der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind abweichend von § 7 nur folgende Tätigkeiten verboten:In weiteren Sperrzonen gemäß Artikel 21, Absatz eins, Buchstabe c der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind abweichend von Paragraph 7, nur folgende Tätigkeiten verboten:
Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten, einschließlich Abholung und Verteilung dieser Arten und
die Verbringung von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der weiteren Sperrzone in Betriebe außerhalb der weiteren Sperrzone.
(2)Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Ausnahmen vom Verbot gemäß Abs. 1 Z 2 nach Durchführung einer Risikobewertung sowie einer klinischen Untersuchung der Tiere am Betrieb erteilen. In der Risikobewertung sind jedenfalls das Vorliegen etwaiger PCR-Testergebnisse und der Verbringungszweck (wie etwa die Verbringung zur direkten Schlachtung) zu berücksichtigen. (Anm. 1)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Ausnahmen vom Verbot gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nach Durchführung einer Risikobewertung sowie einer klinischen Untersuchung der Tiere am Betrieb erteilen. In der Risikobewertung sind jedenfalls das Vorliegen etwaiger PCR-Testergebnisse und der Verbringungszweck (wie etwa die Verbringung zur direkten Schlachtung) zu berücksichtigen. Anmerkung eins, )
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Anm. 1: Art. 1 Z 3 der Novelle BGBl. II Nr. 66/2025 lautet: „Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) Von den Erfordernissen des Art. 28 und des Art. 43 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 wird gemäß Art. 23 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgesehen.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung eins, : Artikel eins, Ziffer 3, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2025, lautet: „Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Von den Erfordernissen des Artikel 28 und des Artikel 43, der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 wird gemäß Artikel 23, Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgesehen.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR40269142