Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
MKS-Sofortmaßnahmenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 55/2025 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 89/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2025, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2bParagraph 2 b
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Desinfektion von Fahrzeugen an der Grenze
§ 2b.Paragraph 2 b,
(1)Absatz eins,Die Organe der Behörde können Fahrzeuge, die die Grenzen der in der Anlage genannten Staaten passieren, anhalten und einer Reinigung und Desinfektion unterziehen.
(2)Absatz 2,Organe der Behörde können auch Lenker und Lenkerinnen und weitere Insassen und Insassinnen der in Abs. 1 genannten Fahrzeuge zur Reinigung und Desinfektion des Schuhwerks auffordern.Organe der Behörde können auch Lenker und Lenkerinnen und weitere Insassen und Insassinnen der in Absatz eins, genannten Fahrzeuge zur Reinigung und Desinfektion des Schuhwerks auffordern.
(3)Absatz 3,Lenker und Lenkerinnen dieser Fahrzeuge sowie sonstige Insassen und Insassinnen haben dieser Anordnung Folge zu leisten und die Reinigung und Desinfektion zu dulden bzw. durchzuführen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 66/2025
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Dokumentnummer
NOR40269196