Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitszeitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
ABSCHNITT 4
Sonderbestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen
Unterabschnitt 4a
Allgemeines
Definitionen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
eine öffentliche Straße eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159;eine öffentliche Straße eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159;
ein VO-Fahrzeug ein Kraftfahrzeug, das entweder
zur Güterbeförderung dient und dessen zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder
zur Personenbeförderung dient und nach seiner Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt ist, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern,
und das weder unter eine Ausnahme des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt noch aufgrund einer Verordnung gemäß § 15e Abs. 1 zur Gänze von der Anwendung der Verordnungen (EU) Nr. 165/2014 und (EG) Nr. 561/2006 freigestellt ist;und das weder unter eine Ausnahme des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, fällt noch aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 15 e, Absatz eins, zur Gänze von der Anwendung der Verordnungen (EU) Nr. 165 aus 2014, und (EG) Nr. 561 aus 2006, freigestellt ist;
ein sonstiges Fahrzeug jedes Kraftfahrzeug, das nicht unter die Z 2 fällt;ein sonstiges Fahrzeug jedes Kraftfahrzeug, das nicht unter die Ziffer 2, fällt;
ein analoges Kontrollgerät ein analoger Fahrtenschreiber im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 165/2014;ein analoges Kontrollgerät ein analoger Fahrtenschreiber im Sinne von Artikel 2, Absatz 2, Litera g, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014,;
ein digitales Kontrollgerät ein digitaler Fahrtenschreiber im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. h der Verordnung (EU) Nr. 165/2014;ein digitales Kontrollgerät ein digitaler Fahrtenschreiber im Sinne von Artikel 2, Absatz 2, Litera h, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014,;
ein regionaler Kraftfahrlinienverkehr ein Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung.Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Amtsblatt Nummer L 102 vom 11.04.2006 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 60 vom 28.2.2014 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung.Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, Amtsblatt Nummer L 60 vom 28.2.2014 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung.
(4)Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz auf den Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr (ABl. Nr. L 102 vom 11.4.2006, S. 35), zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/846, ABl. Nr. L vom 31.5.2024, S. 1.Soweit in diesem Bundesgesetz auf den Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr Amtsblatt Nummer L 102 vom 11.4.2006, Seite 35), zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/846, Amtsblatt Nummer L vom 31.5.2024, Seite 1.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2026
Dokumentnummer
NOR40269385