Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Parteien-Förderungsgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 57/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Text
Valorisierungsregel
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Ab dem Jahr 2019 vermindern oder erhöhen sich der im Einleitungssatz des § 1 Abs. 2, in § 1 Abs. 2 Z 1, in § 1 Abs. 3 sowie der in § 2 Abs. 2 angeführte Betrag jeweils in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index des Vorjahres ergibt.Ab dem Jahr 2019 vermindern oder erhöhen sich der im Einleitungssatz des Paragraph eins, Absatz 2,, in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, in Paragraph eins, Absatz 3, sowie der in Paragraph 2, Absatz 2, angeführte Betrag jeweils in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index des Vorjahres ergibt.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 wird für das Jahr 2026 für die in § 1 Abs. 2 erster Satz, § 1 Abs. 2 Z 1, § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 angeführten Beträge keine Anpassung an die Veränderung des Verbraucherpreisindex vorgenommen. Die Veränderung des Verbraucherpreisindex für das Jahr 2026 bleibt auch bei der zukünftigen Valorisierung gemäß Abs. 1 außer Betracht.Abweichend von Absatz eins, wird für das Jahr 2026 für die in Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 2, Absatz 2, angeführten Beträge keine Anpassung an die Veränderung des Verbraucherpreisindex vorgenommen. Die Veränderung des Verbraucherpreisindex für das Jahr 2026 bleibt auch bei der zukünftigen Valorisierung gemäß Absatz eins, außer Betracht.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
NOR40269629