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§ 82i SchUG

Fassungen
02.07.2025 bis 30.03.2026 — BGBl. I Nr. 29/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 82i02.07.202530.03.2026 § → § BGBl. I Nr. 29/2025
§ 82i23.12.201830.11.2023 BGBl. I Nr. 101/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82 i

Inkrafttretensdatum

02.07.2025BGBl. I Nr. 29/2025

Außerkrafttretensdatum

30.03.2026

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Sonderbestimmung zur Reifeprüfung im Jahr 2025

Paragraph 82 i,

Prüfungskandidatinnen und -kandidaten der Reifeprüfung des Haupttermins oder Herbsttermins 2025, die im Schuljahr 2024/25 die letzte Schulstufe besucht haben oder zum Haupttermin angetreten sind oder gerechtfertigt verhindert waren, des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums „Dreierschützengasse“ in 8020 Graz, Schulkennzahl 601086, haben das Recht, dass auf ihren Antrag hin die Beurteilung der Leistung von Prüfungen gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, jeweils mit jener Beurteilung festgelegt wird, mit der die im entsprechenden Unterrichtsgegenstand erbrachte Leistung jener Schulstufe, auf welcher dieser zuletzt lehrplanmäßig unterrichtet wurde, beurteilt wurde. Ein solcher Antrag ist bis zum 31. Oktober 2025 zu stellen. In diesem Fall entfällt allenfalls die Durchführung der mündlichen Prüfung.

Schlagworte

Prüfungskandidat

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40269793