Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 83/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Geheimhaltungspflicht und Schutz personenbezogener Daten
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Vorschriften über die Geheimhaltungspflicht gemäß § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, gelten sinngemäß fürDie Vorschriften über die Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 46, Absatz eins bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, gelten sinngemäß für die Mitarbeiter der APAB,
die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätsprüfungskommission,
die Qualitätssicherungsprüfer und ihre qualifizierten Assistenten und
die beigezogenen Sachverständigen.
(2)Absatz 2,Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht gemäß Abs. 1 obliegt dem Vorstand der APAB.Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht gemäß Absatz eins, obliegt dem Vorstand der APAB.
(3)Absatz 3,Die APAB hat Unterlagen und Aufzeichnungen, insbesondere die von ihr erlassene Bescheide, so lange aufzubewahren, als dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(4)Absatz 4,Die APAB hat gemäß § 14 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl I. Nr. 165/1999, Datensicherheitsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Zutritts- und Zugriffsberechtigungen, der Protokollierung sowie der Dokumentation der getroffenen Maßnahmen, zu ergreifen.Die APAB hat gemäß Paragraph 14, Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 165 aus 1999,, Datensicherheitsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Zutritts- und Zugriffsberechtigungen, der Protokollierung sowie der Dokumentation der getroffenen Maßnahmen, zu ergreifen.
Schlagworte
Geschäftsverhältnis, Geschäftsgeheimnis, Zutrittsberechtigung
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR40270980