Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anti-Doping-Bundesgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 152/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Bericht über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen
§ 11.Paragraph 11,
Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat der bzw. dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Quartals über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen zu berichten und außerdem jährlich bis Ende März einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Im Tätigkeitsbericht sind gegliedert nach Sportorganisation, Sportarten und Sportsparten, jedenfalls anzuführen:
die im betreffenden Kalenderjahr bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen, bei Kadertrainings und -lehrgängen und aus sonstigen Gründen durchgeführten Dopingkontrollen;
die Ergebnisse der Dopingkontrollen und die dabei festgestellten verbotenen Wirkstoffe und Methoden;
die Art der festgestellten Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen sowie die dabei verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen;
die Entscheidungen über medizinische Ausnahmegenehmigungen;
die Evaluierung der Maßnahmenpakete zur Dopingprävention gemäß § 3 Abs. 2;die Evaluierung der Maßnahmenpakete zur Dopingprävention gemäß Paragraph 3, Absatz 2,;
die Evaluierung der Pflichten der Sportorganisationen gemäß § 24 Abs. 2.die Evaluierung der Pflichten der Sportorganisationen gemäß Paragraph 24, Absatz 2,
Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen.
Schlagworte
Kaderlehrgang, Sicherungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025
Dokumentnummer
NOR40271029