Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 5/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Ermittlungsdienst für Zwecke des Verfassungsschutzes
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 dürfen personenbezogene Daten verarbeiten fürDie Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, dürfen personenbezogene Daten verarbeiten für
die erweiterte Gefahrenerforschung (§ 6 Abs. 1),die erweiterte Gefahrenerforschung (Paragraph 6, Absatz eins,),
den vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§ 6 Abs. 2),den vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen (Paragraph 6, Absatz 2,),
die Vorbeugung verfassungsgefährdender Angriffe (§§ 6a, 8a und 8b),die Vorbeugung verfassungsgefährdender Angriffe (Paragraphen 6 a, 8 a und 8 b),
die verfassungsschutzrelevante Beratung (§ 7 Abs. 2) unddie verfassungsschutzrelevante Beratung (Paragraph 7, Absatz 2,) und
die Gewinnung und Analyse von Informationen (§ 8).die Gewinnung und Analyse von Informationen (Paragraph 8,).
(2)Absatz 2,Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 dürfen Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen rechtmäßig verarbeitet haben, für die Zwecke des Abs. 1 verarbeiten. Ein automationsunterstützter Datenabgleich im Sinne des § 141 StPO ist davon nicht umfasst. Bestehende Übermittlungsverbote bleiben unberührt.Die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, dürfen Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen rechtmäßig verarbeitet haben, für die Zwecke des Absatz eins, verarbeiten. Ein automationsunterstützter Datenabgleich im Sinne des Paragraph 141, StPO ist davon nicht umfasst. Bestehende Übermittlungsverbote bleiben unberührt.
(3)Absatz 3,Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 sind berechtigt, von den Dienststellen der Gebietskörperschaften, den anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und den von diesen betriebenen Anstalten Auskünfte zu verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 benötigen. Eine Verweigerung der Auskunft ist nur zulässig, soweit andere öffentliche Interessen überwiegen oder eine über die in § 46 Abs. 1 BDG 1979 genannten Gründe hinausgehende sonstige gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung besteht.Die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, sind berechtigt, von den Dienststellen der Gebietskörperschaften, den anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und den von diesen betriebenen Anstalten Auskünfte zu verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3 und 5 benötigen. Eine Verweigerung der Auskunft ist nur zulässig, soweit andere öffentliche Interessen überwiegen oder eine über die in Paragraph 46, Absatz eins, BDG 1979 genannten Gründe hinausgehende sonstige gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung besteht.
(4)Absatz 4,Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 sind im Einzelfall ermächtigt, für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 Z 1 und 2 personenbezogene Bilddaten zu verarbeiten, die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten rechtmäßig ermittelt und den Sicherheitsbehörden übermittelt haben, wenn ansonsten die Aufgabenerfüllung gefährdet oder erheblich erschwert wäre. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG) zum Anlass wahren. Nicht zulässig ist die Verarbeitung von personenbezogenen Bilddaten über nichtöffentliches Verhalten.Die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, sind im Einzelfall ermächtigt, für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 personenbezogene Bilddaten zu verarbeiten, die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten rechtmäßig ermittelt und den Sicherheitsbehörden übermittelt haben, wenn ansonsten die Aufgabenerfüllung gefährdet oder erheblich erschwert wäre. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29, SPG) zum Anlass wahren. Nicht zulässig ist die Verarbeitung von personenbezogenen Bilddaten über nichtöffentliches Verhalten.
(5)Absatz 5,Abgesehen von den Fällen der Abs. 2 bis 4 sowie den Ermittlungen nach § 11 sind die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 für Zwecke des Abs. 1 berechtigt, personenbezogene Daten aus allen anderen verfügbaren Quellen durch Einsatz geeigneter Mittel, insbesondere durch Zugriff etwa auf im Internet öffentlich zugängliche Daten, zu ermitteln und weiterzuverarbeiten. Abs. 2 zweiter Satz gilt.Abgesehen von den Fällen der Absatz 2 bis 4 sowie den Ermittlungen nach Paragraph 11, sind die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, für Zwecke des Absatz eins, berechtigt, personenbezogene Daten aus allen anderen verfügbaren Quellen durch Einsatz geeigneter Mittel, insbesondere durch Zugriff etwa auf im Internet öffentlich zugängliche Daten, zu ermitteln und weiterzuverarbeiten. Absatz 2, zweiter Satz gilt.
Schlagworte
Bildaufzeichnungsgerät
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2025
Dokumentnummer
NOR40271221