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§ 5 NO 1945

Fassungen
09.08.1945 bis 17.02.1947 — StGBl. Nr. 104/1945 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute18.02.1947 § → § BGBl. Nr. 25/1947
§ 509.08.194517.02.1947 StGBl. Nr. 104/1945 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung 1945

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 104/1945

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

09.08.1945StGBl. Nr. 104/1945

Außerkrafttretensdatum

17.02.1947danach: BGBl. Nr. 25/1947

Abkürzung

NO 1945

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 5,

Für die Notare, die zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 im Gebiet der Republik Österreich zu Notaren bestellt wurden, gelten folgende Vorschriften:

  1. Ziffer eins
    Wenn der Notar zu den im Paragraph 17, des Verbotsgesetzes genannten Personen gehört, ist das Amt erloschen;
  2. Ziffer 2
    (Verfassungsbestimmung) gehört der Notar nicht zu den in Zahl 1 genannten Personen, so ist das Amt als erloschen zu erklären, wenn er die Erfordernisse zur Erlangung des Notaramtes nach der Notariatsordnung nicht erfüllt oder nach seiner bisherigen Betätigung keine Gewähr bietet, daß er jederzeit rückhaltlos für die unabhängige Republik Österreich eintreten werde; andernfalls ist er im Amt zu bestätigen. Die Große Staatsprüfung ersetzt die Notariatsprüfung.

Im RIS seit

05.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2025

Gesetzesnummer

10001883

Dokumentnummer

NOR40271632

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1945/104/P5/NOR40271632