Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notariatsordnung 1945
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
§ 8.Paragraph 8,
Ergibt sich im Zuge der Erhebungen hinreichender Grund zur Annahme, daß das Amt eines Notars erloschen ist oder als erloschen zu erklären sein wird, so hat die Notariatskammer die vorläufige Suspension zu verfügen. In dringenden Fällen kann der Präsident der Notariatskammer die Verfügung vorläufig allein treffen. Er hat sie jedoch ohne Verzug der Notariatskammer mitzuteilen, welche die Suspension aufzuheben oder zu bestätigen hat. Gegen die Verfügung der Suspension steht dem Notar die Beschwerde gemäß § 138 NO. zu. Ergibt sich im Zuge der Erhebungen hinreichender Grund zur Annahme, daß das Amt eines Notars erloschen ist oder als erloschen zu erklären sein wird, so hat die Notariatskammer die vorläufige Suspension zu verfügen. In dringenden Fällen kann der Präsident der Notariatskammer die Verfügung vorläufig allein treffen. Er hat sie jedoch ohne Verzug der Notariatskammer mitzuteilen, welche die Suspension aufzuheben oder zu bestätigen hat. Gegen die Verfügung der Suspension steht dem Notar die Beschwerde gemäß Paragraph 138, NO. zu.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2025
Dokumentnummer
NOR40271634