Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notariatsordnung 1945
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
§ 9.Paragraph 9,
Wird nachträglich gemäß § 27 des Verbotsgesetzes eine Ausnahme von der Behandlung nach diesem Gesetz bewilligt oder ergeht gemäß § 7 des Verbotsgesetzes eine Entscheidung, die mit der Entscheidung des Staatsamtes für Justiz im Widerspruch steht, so hat dieses seine Entscheidung außer Kraft zu setzen, ein neuerliches Verfahren einzuleiten und unter Zugrundelegung der nach § 27 des Verbotsgesetzes bewilligten Ausnahme oder der nach § 7 des gleichen Gesetzes ergangenen Entscheidung abermals zu entscheiden. Wird nachträglich gemäß Paragraph 27, des Verbotsgesetzes eine Ausnahme von der Behandlung nach diesem Gesetz bewilligt oder ergeht gemäß Paragraph 7, des Verbotsgesetzes eine Entscheidung, die mit der Entscheidung des Staatsamtes für Justiz im Widerspruch steht, so hat dieses seine Entscheidung außer Kraft zu setzen, ein neuerliches Verfahren einzuleiten und unter Zugrundelegung der nach Paragraph 27, des Verbotsgesetzes bewilligten Ausnahme oder der nach Paragraph 7, des gleichen Gesetzes ergangenen Entscheidung abermals zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2025
Dokumentnummer
NOR40271635