Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notariatsordnung 1945
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
§ 12.Paragraph 12,
Das Staatsamt für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen:
inwieweit den Notariatskandidaten Zeiträume, während der sie durch militärische Dienstleistung, aus einem anderen, durch den Krieg gegebenen Umstand oder aus nationalen, sogenannten rassischen oder politischen Gründen der Praxis entzogen oder an der Vollendung ihrer Studien verhindert waren, in die nach den §§ 6 und 119 NO. erforderliche Dauer der Verwendung im Justizdienst eingerechnet werden;inwieweit den Notariatskandidaten Zeiträume, während der sie durch militärische Dienstleistung, aus einem anderen, durch den Krieg gegebenen Umstand oder aus nationalen, sogenannten rassischen oder politischen Gründen der Praxis entzogen oder an der Vollendung ihrer Studien verhindert waren, in die nach den Paragraphen 6 und 119 NO. erforderliche Dauer der Verwendung im Justizdienst eingerechnet werden;
inwieweit die nach § 6, lit. b und c, NO., für die Erlangung einer Notarstelle erforderlichen Prüfungen durch Prüfungen ersetzt werden, die der Bewerber nach Vorschriften des deutschen Rechtes abgelegt hat.inwieweit die nach Paragraph 6,, Litera b und c, NO., für die Erlangung einer Notarstelle erforderlichen Prüfungen durch Prüfungen ersetzt werden, die der Bewerber nach Vorschriften des deutschen Rechtes abgelegt hat.
Anmerkung
siehe die Einrechnungsvorschrift 1945, StGBl. Nr. 145/1945
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025
Dokumentnummer
NOR40271637