Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 6) betreffend die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1924Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1924,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11.
Dieses Übereinkommen tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die Mitteilung durch den Generalsekretär des Völkerbundes stattgefunden hat. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, die ihre Ratifikation beim Sekretariat haben eintragen lassen. In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Sekretariat eingetragen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2025
Dokumentnummer
NOR40271706