Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 11) über das Vereins- und Koalitionsrecht der Landarbeiter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1924Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1924,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4.
Sobald die Ratifikation von zwei Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation beim Sekretariat eingetragen ist, teilt der Generalsekretär des Völkerbundes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Er teilt ihnen auch die Eintragung der Ratifikationen mit, die ihm späterhin durch alle anderen Mitglieder der Organisation mitgeteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Dokumentnummer
NOR40271712