Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
26.02.1937 bis 30.03.1949 — BGBl. Nr. 280/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1331.03.194917.09.2001 § → § BGBl. Nr. 224/1949 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 200/2001
Art. 1326.02.193730.03.1949 BGBl. Nr. 280/1936 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 33) über das Alter für die Zulassung von Kindern zu nichtgewerblichen Arbeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1936,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

26.02.1937BGBl. Nr. 280/1936

Außerkrafttretensdatum

30.03.1949danach: BGBl. Nr. 224/1949

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 13.

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbundes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung beim Sekretariat ein.

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatze genannten Zeitraumes von zehn Jahren von den in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.

Im RIS seit

30.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10008098

Dokumentnummer

NOR40271749

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/280/A13/NOR40271749