Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
08.05.1874 bis 30.07.1929 — RGBl. Nr. 49/1874 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute31.07.1929 § → § BGBl. Nr. 222/1929
§ 308.05.187430.07.1929 RGBl. Nr. 49/1874 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 49/1874

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

08.05.1874RGBl. Nr. 49/1874

Außerkrafttretensdatum

30.07.1929danach: BGBl. Nr. 222/1929

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 3,

Die Bestellung eines gemeinsamen Curators zur Sicherung der gefährdeten Rechte der Besitzer von Theilschuldverschreibungen kann jeder Betheiligte, und wenn die Theilschuldverschreibungen von einer unter besonderer staatlicher Aufsicht stehenden Unternehmung ausgegeben wurden, auch das diese Aufsicht ausübende öffentliche Organ begehren.

In dem Ansuchen ist der Sachverhalt, welcher das Begehren veranlaßt, und der Zweck der Curatelbestellung anzugeben.

Wird das Begehren von einem Besitzer von Theilschuldverschreibungen gestellt, so hat dieser seine Berechtigung zum Einschreiten durch Vorweisung der Theilschuldverschreibungen oder des Originales einer Urkunde über die Verwahrung der ihm gehörigen Theilschuldverschreibungen bei einer öffentlichen Behörde oder bei einer unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalt darzuthun.

Findet das Gericht das Begehren begründet, so hat es die Bestellung des Curators unter Angabe des Anlasses und Zweckes der Bestellung zu verfügen.

Wenn das Begehren von einem Besitzer von Theilschuldverschreibungen ausgeht, so kann die Bestellung des Curators von der Leistung einer angemessenen Sicherheit für die daraus entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.

Schlagworte

Kurator, Kuratel, Beteiligter, Kuratelbestellung

Im RIS seit

18.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

10001683

Dokumentnummer

NOR40271825

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1874/49/P3/NOR40271825