Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
08.05.1874 bis 30.07.1929 — RGBl. Nr. 49/1874 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute31.07.1929 § → § BGBl. Nr. 222/1929
§ 608.05.187430.07.1929 RGBl. Nr. 49/1874 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 49/1874

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

08.05.1874RGBl. Nr. 49/1874

Außerkrafttretensdatum

30.07.1929danach: BGBl. Nr. 222/1929

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 6,

Die durch die Aufgabe, für welche der gemeinsame Curator bestellt wurde, begränzten Rechte und Pflichten desselben sind nach den allgemeinen Vorschriften, welche sich auf Curatoren beziehen, denen die Wahrung der Rechte von Curanden für einzelne Geschäfte obliegt, zu beurtheilen, sofern nicht in diesem Gesetze besondere Bestimmungen hierüber enthalten sind.

Die Kosten der Curatel sind von dem aus den Theilschuldverschreibungen Verpflichteten zu bestreiten, und auf Ansuchen desselben oder des Curators von dem Gerichte, welches den Curator bestellt hat, zu bestimmen.

Hiedurch werden jedoch die Bestimmungen, welche sich auf die Entscheidung über die Gerichtskosten im streitigen Verfahren beziehen, nicht berührt.

Außerdem bleibt dem Verpflichteten vorbehalten, den Ersatz der durch ihn bestrittenen Kosten der Curatel von denjenigen Besitzern von Theilschuldverschreibungen zu begehren, welche die Bestellung des Curators in grundloser Weise veranlaßten.

Schlagworte

Kurator, Kurand, Kuratel

Im RIS seit

18.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

10001683

Dokumentnummer

NOR40271826

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1874/49/P6/NOR40271826