Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung-Gebührenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 202/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Fälligkeit der Gebühr
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Verpflichtung zur Entrichtung der Anschlussgebühr tritt zum Zeitpunkt der Aufnahme der bedarfsgerechten Steuerung der Nachtkennzeichnung des betreffenden Luftfahrthindernisses durch die Austro Control GmbH ein.
(Anm.: Abs. 2 und 3 treten mit 1.1.2026 in Kraft)Anmerkung, Absatz 2 und 3 treten mit 1.1.2026 in Kraft)
(4)Absatz 4,Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge zurückzuerstatten.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Dokumentnummer
NOR40271840